Das Finanzamt bewertete die Zuführungen zur Pensionsrückstellung für einen Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttungen, soweit sie über …
dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung lagen. Augenscheinlich wollte die Finanzverwaltung hier austaxieren, ob sie die Rechtslage zu ihren Gunsten ändern kann. Der Bundesfinanzhof (BFH) machte das aber nicht mit und lässt ausdrücklich auch höhere Pensionszusagen zum Steuerabzug zu (BFH, Beschluss vom 4.4.2012, I B 128/11).
Für die Praxis: Üblicherweise muss vom FA die Pensionszusage für den Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich anerkannt werden, wenn eine Versorgung von 60 % der letzten Aktivbezüge nicht überschritten wird.