Mit einem unzulässigen Trick versuchen die Finanzbehörden bei den Abschreibungen für Gesellschafter-Darlehen Steuerspar-Potenzial zu drücken. Das betrifft Darlehen der Gesellschafter an ihre GmbH, …
die den GmbH-Anteil im Betriebsvermögen (z. B. der Verwaltungs-Gesellschaft) bilanzieren. Wird es in der GmbH finanziell eng, können Sie das Gesellschafter-Darlehen abschreiben und so den Gewinn der Verwaltungs-Gesellschaft drücken. Weil der Gewinn aus dem GmbH-Anteil, der in einem Betriebsvermögen gehalten wird, nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert wird, lassen die Finanzbehörden eine Abschreibung auf das verlorene Gesellschafter-Darlehen nur noch zu 60 % zu. D. h.: 40 % des Abschreibungsvolumens geht verloren. Das ist aber nicht zulässig. Der BFH hat dies in zwei Urteilen so bestätigt (Urteile vom 18.4.2012, X R 7/10, X R 5/10). Danach müssen die Finanzämter die Abschreibung (Teilwertabschreibung) in voller Höhe vornehmen.
Für die Praxis: Im Moment müssen Sie davon ausgehen, dass die Finanzbehörden die Vorgaben des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht umsetzen und lediglich 60 % des Abschreibungsvolumens anerkennen. Folge: Wenn Sie in der Bilanz 2011 (2010) Abschreibungen auf verlorene Gesellschafterdarlehen ausweisen und dies gegenüber dem Finanzamt durchsetzen wollen, müssen Sie das vor dem Finanzgericht durchsetzen.