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Volkelt-Briefe

Finanzämter bei der Umsatz-Verprobung immer dreister

Die Finanz­be­hör­den gehen immer mehr dazu über, bei Betriebs­prü­fun­gen Umsät­ze nach einem Ver­pro­bungs­ver­fah­ren nach­träg­lich hoch­zu­rech­nen. Dabei ori­en­tie­ren sich die Finanz­be­hör­den an fik­ti­ven Durch­schnitts­ver­brauchs­ein­hei­ten. Und zwar in immer mehr Bran­chen (Fri­sö­ren, Gas­tro­no­mie usw.), wir haben dazu bereits regel­mä­ßig berich­tet (vgl. zuletzt Vol­kelt-Brief Nr. 2/2012).

In einem neu­es­ten Ver­fah­ren um die Zuläs­sig­keit der Verprobungs-Schätzungen …

ging es jetzt um ein Taxi-Unter­neh­men. Dem Prü­fer waren die ange­ge­be­nen Kilo­me­ter-Zah­len zu gering. Er besorg­te sich die Zah­len des TÜV und ermit­tel­te dar­aus Durch­schnitts­wer­te für die Jah­res-Kilo­me­ter-Fahr­leis­tung. Anschlie­ßend rech­ne­te der Prü­fer die Kilo­me­ter für alle Fahr­zeu­ge des Taxi­un­ter­neh­mens nach oben. Steu­er­fol­ge: Die Umsät­ze wur­den nach oben kor­ri­giert. Der Unter­neh­mer muss­te saf­tig Umsatz­steu­er und Gewinn­steu­ern nach­zah­len. Und das Alles, ohne dass eine „tat­säch­li­che Beweis­füh­rung“ erfolg­te (FG Ham­burg, Urteil vom 7.9.2010, 3 K 13/09).

Für die Pra­xis: Laut FG Mün­chen muss der Prü­fer auch allen sub­stan­ti­ier­ten Behaup­tun­gen des Unter­neh­mers zum Umsatz und zum Gewinn­auf­schlag nach­ge­hen. Hal­ten Sie eine ent­spre­chen­de betriebs­wirt­schaft­li­che Kal­ku­la­ti­on bereit. Ver­lan­gen Sie, dass der Prü­fer die Geschäf­te nicht nur „vom Schreib­tisch“ aus beur­teilt, son­dern dass er kon­kret vor Ort Umsät­ze, Prei­se und Men­gen in Augen­schein nimmt (so zuletzt FG Mün­chen, Urteil vom 30.8.2011, 10 V 735/11)

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