Das FA muss bei stillen Beteiligungen, die vor dem 21.11.2002 eingegangen wurden, …
die vormals geltenden Bestimmungen zur Verlustverrechnung berücksichtigen. In diesen Fällen kann der Verlust aus der stillen Beteiligung bis zur Höhe der Beteiligung phasengleich verrechnet werden (BFH, Urteil vom 27.3.2012, I R 62/08).
Für die Praxis: Der Gesetzgeber hatte zwar eine Übergangsregelung bei der Einschränkung der Verlustverrechnung (§ 52 Abs. 1 EStG 2002) vorgesehen. Die Finanzbehörden haben diese aber auch auf Altfälle angewendet. Der BFH stellt mit diesem Urteil klar, das die Einschränkungen für die Verlustverrechnung erst für Neuverträge gelten kann, die nach dem 21.11.2002 abgeschlossen wurden. Achten Sie also bei Altverträgen über eine stille Beteiligung darauf, dass der Steuerbescheid entsprechend nachgebessert wird.