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Volkelt-Briefe

Finanzamt durchschaut kreative Gestaltung bei Pensionszusage

Um den vom Finanz­amt ver­lang­ten 10jährige Erdie­nenszeit­raum für eine Pen­si­ons­zu­sa­ge noch ein­hal­ten zu kön­nen, ver­ein­bar­te … der zu die­sem Zeit­punkt bereits 57-jäh­ri­ge Geschäfts­füh­rer, dass der Anspruch auf Pen­si­ons­zah­lung erst mit dem 68 Lebens­jahr ent­steht – er aber trotz­dem mit dem 65. Lebens­jahr aus­schei­det. Das mach­te das Finanz­amt nicht mit. Die Pen­si­ons­zu­füh­run­gen wur­den nicht aner­kannt und als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung nach­träg­lich ver­steu­ert (FG Müns­ter, Urteil vom 20.11.2014, 12 K 3758/11 G, F).

Die ein­zi­ge Chan­ce auf steu­er­li­che Aner­ken­nung für den bereits 57 Jah­re alten Geschäfts­füh­rer liegt dar­in, die Pen­si­ons­zu­sa­ge mit Errei­chen des 68. Lebens­jah­res zu ver­ein­ba­ren und gleich­zei­tig einen Anstel­lungs­ver­trag bis zum Errei­chen des 68. Lebens­jah­res abzu­schlie­ßen und die­sen auch in die­ser Form durch­zu­hal­ten. Gehen Sie davon aus, dass das Finanz­amt die Pen­si­ons­zu­sa­ge für den Geschäfts­füh­rer, der bereits das 55. Lebens­jahr erreicht hat, peni­bel auf den 10-jäh­ri­gen Erdie­nenszeit­raum prüft.

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