Um den vom Finanzamt verlangten 10jährige Erdienenszeitraum für eine Pensionszusage noch einhalten zu können, vereinbarte … der zu diesem Zeitpunkt bereits 57-jährige Geschäftsführer, dass der Anspruch auf Pensionszahlung erst mit dem 68 Lebensjahr entsteht – er aber trotzdem mit dem 65. Lebensjahr ausscheidet. Das machte das Finanzamt nicht mit. Die Pensionszuführungen wurden nicht anerkannt und als verdeckte Gewinnausschüttung nachträglich versteuert (FG Münster, Urteil vom 20.11.2014, 12 K 3758/11 G, F).
Die einzige Chance auf steuerliche Anerkennung für den bereits 57 Jahre alten Geschäftsführer liegt darin, die Pensionszusage mit Erreichen des 68. Lebensjahres zu vereinbaren und gleichzeitig einen Anstellungsvertrag bis zum Erreichen des 68. Lebensjahres abzuschließen und diesen auch in dieser Form durchzuhalten. Gehen Sie davon aus, dass das Finanzamt die Pensionszusage für den Geschäftsführer, der bereits das 55. Lebensjahr erreicht hat, penibel auf den 10-jährigen Erdienenszeitraum prüft.