Gesellschafter-Geschäftsführer, mit deren Leistungsfähigkeit das Wohl der GmbH steht und fällt (Handwerk, Freiberufler-GmbH), schließen in der Regel eine Berufsunfähigkeitversicherung ab. Weitere Existenzsicherung: Die GmbH schließt eine Betriebsunterbrechungsversicherung ab. Bei (Total-) Ausfall des Geschäftsführers übernimmt die Versicherung für einige Zeit die Gehaltszahlung für den Gesellschafter-Geschäftsführer. …
Wichtig: Hier muss die Vertragsgestaltung stimmen. In einem hat das Finanzamt jetzt die Zahlung der Versicherungsbeiträge durch die GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt und damit Recht bekommen (BFH, Urteil vom 11.3.2015, I R 16/13). Beiträge, die die GmbH zu einer Betriebsunterbrechungsversicherung zahlt, sind nur dann Betriebsausgaben, wenn diese „im Interesse der GmbH“ gezahlt werden und die Versicherungsleistungen der GmbH zugute kommen. Wichtig ist, dass nicht die Gesellschafter-Geschäftsführer als bezugsberechtigte Personen für den Versicherungsfall eingesetzt sind. Hier muss der GmbH der Anspruch auf die Versicherungsleistung zustehen, z. B., um damit einen Fremd-Geschäftsführer einzustellen, der die Geschäfte der GmbH in der Ausfallzeit des Gesellschafter-Geschäftsführers fortführt.