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Volkelt-Briefe

Finanzamt: Betriebsunterbrechungsversicherungen im Visier – unbedingt nachbessern

Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, mit deren Leis­tungs­fä­hig­keit das Wohl der GmbH steht und fällt (Hand­werk, Frei­be­ruf­ler-GmbH), schlie­ßen in der Regel eine Berufs­un­fä­hig­keitver­si­che­rung ab. Wei­te­re Exis­tenz­si­che­rung: Die GmbH schließt eine Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung ab. Bei (Total-) Aus­fall des Geschäfts­füh­rers über­nimmt die Ver­si­che­rung für eini­ge Zeit die Gehalts­zah­lung für den Gesellschafter-Geschäftsführer. …

Wich­tig: Hier muss die Ver­trags­ge­stal­tung stim­men. In einem hat das Finanz­amt jetzt die Zah­lung der Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge durch die GmbH als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung beur­teilt und damit Recht bekom­men (BFH, Urteil vom 11.3.2015, I R 16/13). Bei­trä­ge, die die GmbH zu einer Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung zahlt, sind nur dann Betriebs­aus­ga­ben, wenn die­se „im Inter­es­se der GmbH“ gezahlt wer­den und die Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen der GmbH zugu­te kom­men. Wich­tig ist, dass nicht die Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer als bezugs­be­rech­tig­te Per­so­nen für den Ver­si­che­rungs­fall ein­ge­setzt sind. Hier muss der GmbH der Anspruch auf die Ver­si­che­rungs­leis­tung zuste­hen, z. B., um damit einen Fremd-Geschäfts­füh­rer ein­zu­stel­len, der die Geschäf­te der GmbH in der Aus­fall­zeit des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers fortführt.

Hat Ihre GmbH eine Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung abge­schlos­sen, die den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer begüns­tigt, müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass Ihr Finanz­amt die Bei­trags­zah­lun­gen als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung nach­träg­lich ver­steu­ert. Sie müs­sen neu rech­nen: Lohnt die Ver­si­che­rung noch, wenn Sie die Bei­trä­ge aus ver­steu­er­tem Ein­kom­men bezah­len? Im Zwei­fel soll­ten Sie den Steu­er­be­ra­ter beauf­tra­gen, die steu­er­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für die von Ihrer GmbH abge­schlos­se­nen Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung anhand des oben genann­ten Urteils zu prüfen.

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