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Volkelt-Briefe

Fehlstart 2019: Teilzeit-Rückkehr-Anspruch/KV-Arbeitgeberbeitrag

Mal unter­stellt: Ihre GmbH beschäf­tigt 135 Mit­ar­bei­ter. Sie haben zwei Schwan­ger­schafts­ver­tre­tun­gen befris­tet ein­ge­stellt. Drei Mit­ar­bei­ter sind in Eltern­zeit. Aktu­ell sind vier Mit­ar­bei­ter krank­ge­schrie­ben (Grip­pe). Fünf Mitarbeiter/Innen lieb­äu­geln schon län­ger damit, einen Antrag auf befris­te­te Teil­zeit gemäß der neu­en Brü­cken­teil­zeit zu stel­len. Im Klar­text: Damit sind immer­hin 10 % der Beleg­schaft nicht ein­satz­be­reit. Dabei pro­fi­tie­ren Sie sogar schon von der Aus­nah­me­re­gel für klei­ne­re Betrie­be mit 46 bis 200 Mit­ar­bei­tern. Danach hat nur jeder 15. Ihrer Mit­ar­bei­ter Anspruch auf Teil­zeit mit Rückkehr-Garantie.

Für unse­re 135-Mit­ar­bei­ter Mus­ter-GmbH bedeu­tet das, dass …

(135 : 15) neun Mit­ar­bei­ter die Per­so­nal­pla­nung der Fir­ma gehö­rig durch­ein­an­der wir­beln kön­nen. Das Gesetz wird bereits zum 1.1.2019 den ver­brief­ten Anspruch der Arbeit­neh­mer auf Teil­zeit und Rück­kehr auf den alten Arbeits­platz fest­schrei­ben. Für vie­le klei­ne­re GmbHs wird das zu einer gehö­ri­gen Dop­pel­be­las­tung. Zum einen fällt ihnen die  Suche nach qua­li­fi­zier­ten Mit­ar­bei­tern ohne­hin schon schwe­rer als gro­ßen Unter­neh­men. Zum ande­ren muss die Per­so­nal­ab­tei­lung zusätz­li­che Schwerst­ar­beit ver­rich­ten. Und was, wenn Ihr Per­so­nal­lei­ter es ist, der Teil­zeit bean­sprucht und sie einen neu­en Mit­ar­bei­ter ein­stel­len müs­sen, damit die Per­so­nal­ab­tei­lung  den zusätz­li­chen büro­kra­ti­schen Auf­wand über­haupt bewäl­ti­gen kann?

In der Fol­ge ist abzu­se­hen, dass es gera­de die bes­ser ver­die­nen­den – und damit bes­ser qua­li­fi­zier­ten – Mit­ar­bei­ter  sein wer­den, die sich Teil­zeit­ar­beit leis­ten wer­den (kön­nen). Die­se Lücken sind bereits jetzt nur schwer zu schlie­ßen. Kaum abzu­se­hen ist, wie die neu ein­zu­stel­len­den Mit­ar­bei­ter befris­tet wer­den kön­nen – oder ob hier ein Anspruch auf Wei­ter­be­schäf­ti­gung ent­steht. Das bedeu­tet in der Pra­xis zusätz­li­chen Beratungsbedarf.

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