Mal unterstellt: Ihre GmbH beschäftigt 135 Mitarbeiter. Sie haben zwei Schwangerschaftsvertretungen befristet eingestellt. Drei Mitarbeiter sind in Elternzeit. Aktuell sind vier Mitarbeiter krankgeschrieben (Grippe). Fünf Mitarbeiter/Innen liebäugeln schon länger damit, einen Antrag auf befristete Teilzeit gemäß der neuen Brückenteilzeit zu stellen. Im Klartext: Damit sind immerhin 10 % der Belegschaft nicht einsatzbereit. Dabei profitieren Sie sogar schon von der Ausnahmeregel für kleinere Betriebe mit 46 bis 200 Mitarbeitern. Danach hat nur jeder 15. Ihrer Mitarbeiter Anspruch auf Teilzeit mit Rückkehr-Garantie.
Für unsere 135-Mitarbeiter Muster-GmbH bedeutet das, dass …
(135 : 15) neun Mitarbeiter die Personalplanung der Firma gehörig durcheinander wirbeln können. Das Gesetz wird bereits zum 1.1.2019 den verbrieften Anspruch der Arbeitnehmer auf Teilzeit und Rückkehr auf den alten Arbeitsplatz festschreiben. Für viele kleinere GmbHs wird das zu einer gehörigen Doppelbelastung. Zum einen fällt ihnen die Suche nach qualifizierten Mitarbeitern ohnehin schon schwerer als großen Unternehmen. Zum anderen muss die Personalabteilung zusätzliche Schwerstarbeit verrichten. Und was, wenn Ihr Personalleiter es ist, der Teilzeit beansprucht und sie einen neuen Mitarbeiter einstellen müssen, damit die Personalabteilung den zusätzlichen bürokratischen Aufwand überhaupt bewältigen kann?