Neue BFH-Urteile zur steuerlichen Absetzbarkeit von Fachliteratur. Folge: Belege müssen folgende detaillierte Informationen enthalten > unser TIPP
Aufwendungen für Fachliteratur können nur noch dann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese durch Quittungen/Rechnungen nachgewiesen werden. Diese Belege müssen den Namen/Firma des Käufers und den Titel des Buches ausweisen (BFH, Urteile vom 13.4.2010, VIII R 27/08 und VIII R 26/08).
Das dürfte den Trend zur Online-Bestellung fördern – hier können Sie den Rechnungsdaten vorgeben. Bezieher mit viel Fachliteratur (Kanzleien, Steuerberater, aber auch: Mediziner, andere Hochqualifizierte) müssen darauf achten, dass die einzelnen Titel aufgeführt sind, auch bei (Fach-) Zeitschriften.
Gehen Sie davon aus, dass die Finanzämter diese Vorgaben umsetzen werden und ab sofort Belege für Fachliteratur stichprobenartig kontrollieren.