Zur Sache „Nachzahlungszinsen”: Der BFH hält die 6 % Zinsen für Steuernachzahlungen für „unangemessen” (vgl. > hier). Das Bundesverfassungsgericht wird noch 2018 entscheiden, wie hoch verzinst werden darf (vgl. hier). Bis dahin gilt: gegen alle Steuerbescheide mit Zinsforderungen unbedingt Einspruch einlegen. Das BMF hat folgendes Vorgehen für die Finanzämter bestimmt.
Danach gilt: Der BFH-Beschluss vom 25. April 2018 (Aktenzeichen:: IX B 21/18), ist für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 (nur) auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung, in der der Zinssatz nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO zugrunde gelegt wird, Einspruch eingelegt wurde. Unerheblich ist dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden. So steht es jetzt im BMF-Schreiben vom 14.6.2018, IV A 3 – S 0465/18/10005 – 01.