Nur die wenigsten Geschäftsführer machen von der Möglichkeit Gebrauch, mit Ihren Beratern Erfolgshonorare zu vereinbaren. Seit einigen Jahren ist das z. B. auch für Rechtsanwälte möglich. Das betrifft aber auch ganz allgemein die Auftragsvergabe an Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Erfolgshonorare mit diesen Berufsgruppen dürfen unter ganz bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden. So darf Erfolgshonorar nur für den Einzelfall vereinbart werden (also nicht für ein Dauermandat). Wird bei Misserfolg eine geringere als die gesetzliche Vergütung vereinbart, dann muss im Erfolgsfall die Vergütung über der gesetzlichen Vergütung liegen. Im Grundsatz bleibt es damit bei den gewohnt teuren Gebühren für die Beratungsleistungen von Freiberuflern – eine Konkurrenz über einen echten Preiswettbewerb gibt es nicht.
- Prüfern Sie, ob bei Forderungsausfällen unter Risikobedingungen eine Erfolgsvereinbarung zu einem besseren Ergebnis für Sie führt als der Verkauf der Forderungen im Factoring.
- Prüfen Sie in allen Fällen von Gewährleistungen, ob Sie mit einer erfolgsbezogenen Honorarvereinbarung weitergehende Forderungen durchsetzen können.
- Prüfen Sie, ob Sie einen komplizierten Schadensersatz von vorne herein aus dem Weg gehen oder mit einer Erfolgsvereinbarung besser führen bzw. abwehren können.
- Prüfen Sie auch bei finanzgerichtlichen Verfahren, ob die Vereinbarung eines Erfolgshonorars für Sie Vorteile bringt – z. B. weil Sie von den Auswirkungen einer strittigen Steuer-Veranlagung existenziell betroffen sind.
- Achtung: Vereinbarungen, durch die sich der Anwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder die Kosten anderer Beteiligter im Prozess zu tragen, sind unzulässig.