Importiert eine Konzerngesellschaft Waren aus und über Tochtergesellschaften nach Deutschland, …
können die Verrechungspreise in der im Konzern üblicherweise zugrunde gelegten Währung (hier: EUR) festgelegt werden. Das Hauptzollamt darf nicht einfach die Landeswahrung des Ausfuhrlandes zugrunde legen und anschließend in EUR umrechnen, etwa zum Nachteil des Konzernunternehmens, so dass Einfuhrzölle nacherhoben werden (BFH, Urteil vom 16.4.2013, VII R 48/11).
Für die Praxis: Im Prinzip betrifft das Urteil alle Unternehmen, die über ihre ausländischen Vertriebs-Gesellschaften einkaufen. Solange die Preise marktgerecht sind, können die in der Währung verbucht werden, die im Geschäft vereinbart wurde. Der Zoll darf nur dann nachrechnen, wenn mit Dumping-Preisen verrechnet wird.