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Volkelt-Briefe

EuGH: Kartellverfahren sind zulässig – sehen wir nicht so!

Laut Euro­päi­schem Gerichts­hof (EuGH) sind die übli­chen Kar­tell­ver­fah­ren und deren Bestä­ti­gung durch das Gericht der Euro­päi­schen Uni­on (EuG) nicht zu bean­stan­den. Im Verfahren …

ging es um Preis­ab­spra­chen zwi­schen Euro­päi­schen Unter­neh­men für Kup­fer-Instal­la­ti­ons­roh­re und die Höhe der dar­auf­hin ver­häng­ten Buß­gel­der (EuGH, Urteil vom 8.12.2011, C.272/09 und ande­re Verfahren).

Für die Pra­xis: Der EuGH bestä­tigt, dass die EU-Kar­tell­be­hör­den befugt sind, nach dem fest­ge­leg­ten Ver­fah­ren Buß­gel­der zu ver­hän­gen. Das Gericht bestä­tigt dar­über hin­aus, dass die Kar­tell­be­hör­den im Rah­men eines Ermes­sens­spiel­raums die Höhe der Buß­gel­der fest­set­zen kön­nen, ohne dass die­se durch die Gerich­te noch­mals nach­ge­prüft wer­den muss. U. E. ist die Kron­zeu­gen­re­ge­lung bzw. die Straf­frei­heit für Kron­zeu­gen rechts­staat­lich zumin­dest zwei­fel­haft, auch in den Aus­wir­kun­gen auf den Wett­be­werb tre­ten regel­mä­ßig uner­wünsch­te Neben­wir­kun­gen auf, z. B. kön­nen damit Wett­be­wer­ber gezielt wirt­schaft­lich geschwächt wer­den. Beach­ten Sie dazu unse­re lau­fen­de Berichts­er­stat­tung mit kon­kre­ten Verhaltens-Tipps.

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