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Volkelt-Briefe

EU-Exporte: BMF prüft „Gelangensbestätigung”

Zum 1.4. wird für deut­sche Expor­teu­re, die ins EU-Aus­land (§ 4 Nr. 1 Buchst. a i.V. m. § 6 UStG) lie­fern, die sog. Gelan­gens­be­stä­ti­gung als Vor­aus­set­zung für die Umsatz­steu­er­be­frei­ung der Lie­fe­rung ver­bind­lich ein­ge­führt (Mus­ter: Gelan­gens­be­stä­ti­gung). Die­ses neben der bis­her übli­chen Lie­fer­be­stä­ti­gung zusätz­li­che Doku­ment bedeu­tet für Expor­teu­re und Fracht­un­ter­neh­men einen enor­men zusätz­li­chen büro­kra­ti­schen Auf­wand. Nach hef­ti­gen Pro­tes­ten aus der Wirt­schaft hat sich das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um jetzt bereit erklärt, vor der end­gül­ti­gen Umset­zung die­ser Büro­kra­tie­vor­schrift erneut zu prü­fen, ob hier eine ein­fa­che­re Lösung mög­lich ist.

Für die Pra­xis: Dazu gab es jetzt ein Absprache …

mit den Finanz­mi­nis­tern der Län­der, wonach die Über­gangs­re­ge­lung bis zum 30.6.2012 ver­län­gert wird. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den. Bis dahin kön­nen Sie die Über­gangs­vor­schrift nut­zen, wonach die Lie­fer­be­stä­ti­gung für die Befrei­ung von der Umsatz­steu­er für EU-Lie­fe­run­gen aus­reicht.