Der Kabinetts-Entwurf zur neuen Erbschaftsteuer-Regelung für Unternehmen bzw. Betriebsvermögen ist beschlossen („Gesetz zur Anpassung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“). Damit ist das Gesetzgebungsverfahren eröffnet. Derweil eilt es: Das Bundesverfassungsgericht hat eine Neuregelung bis zum 30.6.2016 eingefordert. Interessant: Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Regelung zur Rückwirkung. Im Klartext heißt das: Alle bis zu einer Neuregelung vererbten oder verschenkten Unternehmen und Beteiligungen können noch nach dem derzeit geltenden Recht übertragen werden. …
Als Gesellschafter-Geschäftsführer eines kleineren Unternehmens müssen davon ausgehen, dass die Ausnahmeregelung bei der Mindestlohnsumme keinen Bestand hat. Nach dem Gesetzentwurf wird eine sog. Lohnsummenprüfung für Betriebe ab 4 Mitarbeitern (bisher: 21) eingeführt. Zwar wird das Kriterium „Erhalt der Arbeitsplätze“ als Grund für eine Steuerprivilegierung ausreichen. Dann aber müssen sich auch kleinste und kleinere Unternehmen an diesem Kriterium messen lassen. Kleinere Unternehmen sind demnach in den nächsten Wochen gut beraten, wenn sie die Möglichkeiten des steuerfreien vorweggenommenen Erbes (Schenkung bis zum Freibetrag) noch nutzen – eventuell durch Teilung und vorzeitige Übertragung von Geschäftsanteilen.