„Bedürfnisprüfung“ wird zum Zauberwort für die zukünftige Erbschaftsteuer. Im Klartext: Ab einem Firmenvermögen von 26 Mio. EUR prüft der Fiskus, ob das Privatvermögen bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer einbezogen wird. Sind im Gesellschaftsvertrag der GmbH Verfügungsbeschränkungen vereinbart, wird eine solche Bedürfnisprüfung erst ab einem Vermögen von 52 Mio. EUR zur Regel. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einem Vermögen zwischen 26 und 52 Mio. EUR sind gefordert: Sie müss(t)en die freie Veräußerlichkeit der GmbH-Anteile einschränken. Etwa in der Form, dass eine Übertragung nur noch an Familienangehörige im Sinne des § 15 Abs. 1 AO möglich ist. …
Verfügungsbeschränkungen im Gesellschaftsvertrag haben eine weite Bindungswirkung. Z. B. dann, wenn die GmbH eine Kapitalerhöhung braucht, diese beschließt und eine Gesellschafter diese nicht leisten kann. Oder wenn neue Geschäftsanteile ausgegeben werden, die neuen Gesellschafter aber nicht frei über ihren Geschäftsanteil verfügen können. Für eine nachhaltige Unternehmensführung kann das zu einem echten Stolperstein werden.