Wenn Metzgermeister Müller (Name von der Redaktion geändert) seine „lange Rote” auf dem Freiburger Münstermarkt (Schauplatz: original) für 3 Euro verkauft und seiner Aushilfe Lisa dafür 10 Euro bar auf die Hand zahlt, ist das Steuer- und Sozialversicherungsbetrug. Dafür muss er – je nach Fall – mit Gefängnis bis zu 5 Jahren büßen (§ 266a StGB). Anders ein paar Meter weiter im Freiburger Münster: …Hier hat man im Beichtstuhl die Rollen getauscht. Der Erzbischof schlüpfte in die Rolle des Büßers und beichtete dem Prüfer der Deutschen Rentenversicherung: „Wir haben bei den Sozialbeiträgen seit Jahren gesündigt”. Der erteilte gegen Nachzahlung der Beiträge plus Säumniszuschläge seine Absolution und versprach Freispruch.
Immerhin geht es hier um einen Betrag von 160 Mio. EUR. Verkehrte Welt? NEIN. Damit müssen Sie als Geschäftsführer einer GmbH leben. Sie können sich im vergleichbaren Fall jedenfalls nicht auf Nicht-Wissen oder Schlampigkeit berufen. Der Gesetzgeber und die Gerichte verlangen von Ihnen Geschäfts-Wissen. Haben Sie das nicht, müssen Sie sich Expertenrat einholen. Tun Sie das nicht, ist das bereits „grobe Fahrlässigkeit” oder „Vorsatz”. Damit erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine Gefängnisstrafe.