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Volkelt-Briefe

Einpersonen-GmbH muss Kirchensteuer-Befreiung nicht melden

GmbHs müs­sen ab 1.1.2015 für Gewinn­aus­schüt­tun­gen Kir­chen­steu­er abfüh­ren. Gibt es Gesell­schaf­ter, die nicht Mit­glie­der einer Steu­er erhe­ben­den Reli­gi­on sind, müs­sen die sich beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) regis­trie­ren (Steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer). Der Deut­sche Steu­er­be­ra­ter­ver­band (DStV) hat jetzt gegen­über der Behör­de eine Aus­nah­me­re­ge­lung durch­set­zen kön­nen. Danach ist eine Regis­trie­rung nicht nötig, wenn es sich um eine Ein­per­so­nen-GmbH (UG) han­delt und der allei­ni­ge Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nicht kir­chen­steu­er­pflich­tig ist.

Auf­pas­sen müs­sen Sie, sobald sich eine Ver­än­de­rung ergibt. Also wenn Sie z. B. eine wei­te­re Betei­li­gung ein­räu­men und die­se an Ihren Ehe­gat­ten oder an Ihre Kin­der über­tra­gen. Dann müs­sen Sie alle die Gesell­schaf­ter beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern mel­den, für die kei­ne Kir­chen­steu­er abge­führt wer­den soll. Wei­te­re Aus­nah­me: Die Gesell­schaf­ter beschlie­ßen vor dem Zeit­punkt der Regel­ab­fra­ge zur Kir­chen­steu­er­pflicht (1.9 bis 31.10. des Geschäfts­jah­res) und damit schon vor Abschluss des Geschäfts­jah­res, dass eine Gewinn­aus­schüt­tung nicht vor­ge­nom­men wird.

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