GmbHs müssen ab 1.1.2015 für Gewinnausschüttungen Kirchensteuer abführen. Gibt es Gesellschafter, die nicht Mitglieder einer Steuer erhebenden Religion sind, müssen die sich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) registrieren (Steuer-Identifikationsnummer). Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat jetzt gegenüber der Behörde eine Ausnahmeregelung durchsetzen können. Danach ist eine Registrierung nicht nötig, wenn es sich um eine Einpersonen-GmbH (UG) handelt und der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer nicht kirchensteuerpflichtig ist.
Aufpassen müssen Sie, sobald sich eine Veränderung ergibt. Also wenn Sie z. B. eine weitere Beteiligung einräumen und diese an Ihren Ehegatten oder an Ihre Kinder übertragen. Dann müssen Sie alle die Gesellschafter beim Bundeszentralamt für Steuern melden, für die keine Kirchensteuer abgeführt werden soll. Weitere Ausnahme: Die Gesellschafter beschließen vor dem Zeitpunkt der Regelabfrage zur Kirchensteuerpflicht (1.9 bis 31.10. des Geschäftsjahres) und damit schon vor Abschluss des Geschäftsjahres, dass eine Gewinnausschüttung nicht vorgenommen wird.