Hat ein potentieller Kunde oder ein ehemaliger Geschäftspartner Sie darauf hingewiesen, dass er keine Werbe-E-Mails erhalten möchte und dies … in einem Abmahnverfahren erfolgreich gegen Androhung einer Vertragsstrafe (hier: 3.000 €) durchgesetzt hat, kann dieser für jeden Verstoß eine solche Strafe einfordern und – laut OLG Hamm – auch erfolgreich durchsetzen (OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2016, 9 U 66/15).
Kleine Versäumnisse können also teuer werden. Spätestens wenn eine Abmahnung erfolgt, sollten Sie alle für die Werbung genutzten Datenbanken entsprechend abgleichen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass für die Werbung auch bereits verschickte E‑Mails nochmals verwendet werden, ohne dass der Verteiler laufend geprüft wird.