Mit der Einführung des Mindestlohns für Leiharbeitnehmer schwinden in vielen Branchen Wettbewerbsvorteile. Es muss neu gerechnet werden. Oder man hält Ausschau nach neuen Gestaltungsmöglichkeiten. Zum Beispiel, indem Tätigkeiten ausgelagert werden und von selbständigen Arbeitskräften mit Werkverträgen erledigt werden. Vorteil: Diese Tätigkeiten …
müssen nicht nach dem Branchentarif gezahlt werden und je nach Tätigkeit gelten auch keine Vorschriften über Mindestlöhne.
In vielen Branchen wird das bereits flächendeckend praktiziert. So weiß man etwa von den Einzelhandelsketten Netto (EDEKA) und Kaufland (SCHWARZ-Gruppe), dass die Nachschub-Logistik komplett von Werkverträglern erledigt wird. Auch in vielen mittelständischen Betrieben gibt es Überlegungen, Tätigkeiten so ausführen zu lassen. Vorsicht: Derzeit loten die Sozialversicherer systematisch den schmalen Grad zwischen Zulässigkeit und Strafbarkeit solcher Gestaltungen aus. So wurde zuletzt bundesweit vom Zoll kontrolliert, ob sich das, was in den Verträgen steht, auch mit der Realität deckt. Und spätestens dann, wenn der Zoll vor der Werkstür steht, ist Schluss mit lustig.
Für die Praxis: Kriterium ist, dass die Werkvertrags-Teams und ihre Leitung nicht dem Weisungsrecht der Leitung des Unternehmens unterliegen, in dem sie eingesetzt sind. Und dabei lässt sich der Zoll nichts vormachen: Dazu wird jeder einzelne Werkverträgler befragt und spätestens dann gehen Widersprüche zu Lasten des Unternehmers, der diese Gestaltung eingeführt hat. Unterstellt man Ihnen dann auch noch „Vorsatz zur Hinterziehung von Sozialbeiträgen“ kostet das nicht nur Nachzahlungen und Bußgelder: Dann ist die Schwelle zum Strafrecht erreicht. Gestaltungen mit Werkverträgen sollten Sie nie ohne anwaltliche Beratung umsetzen.