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Volkelt-Briefe

Terminsache: Steuerrückstände jetzt überweisen

Für Steu­er­pflich­ti­ge, die ihre Steu­er­erklä­run­gen vom Steu­er­be­ra­ter erstel­len las­sen, gilt auto­ma­tisch eine Frist-ver­län­ge­rung. Die­ses Steu­er­erklä­run­gen müs­sen dann spä­tes­tens zum Ablauf des Fol­ge­jah­res ein­ge­reicht wer­den. Danach müs­sen Sie zum 31.12.2011 Ihre pri­va­ten Steu­er­erklä­run­gen und die der GmbH für das Steu­er­jahr 2010 dem Finanz­amt vor­le­gen. Ausnahme: …

Ihr Steu­er­be­ra­ter bean­tragt beim Finanz­amt eine Ver­län­ge-rung der Frist. In begrün­de­ten Fäl­len ver­län­gern die Finanz­be­hör­den die Frist bis Ende Febru­ar (hier: 29.2.2012).

So ist die Rechts­la­ge. Auch wenn es immer wie­der Ver­su­che der Finanz­be­hör­den gibt, die­sen Ter­min vor­zu-ver­le­gen. Zum Bei­spiel mit der Begrün­dung, „das hohe steu­er­pflich­ti­ge Ein­künf­te (bzw. Steu­er-Nach­zah­lun­gen) zu erwar­ten sind“. Laut Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf muss der Steu­er­zah­ler das nicht hin­neh­men. Auch Sie nicht (FG Düs­sel­dorf, Beschluss vom 29.7.2011, 12 K 2461/11).

Für die Pra­xis: Kei­nen Spaß ver­steht das Finanz­amt, wenn Sie Steu­er­zah­lun­gen, die nach der Abga­be der Steu­er­erklä­run­gen noch zu zah­len sind, nicht in der gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Frist ver­an­las­sen. Ach­ten Sie also dar­auf, dass aus­ge­wie­se­ne Steu­er­rück­stän­de (z. B. bei der Umsatz­steu­er) unbe­dingt inner­halb von 4 Wochen nach Abga­be der jewei­li­gen Steu­er­erklä­rung fäl­lig sind. Bei der Abga­be zum 31.12.2011 ist das für Umsatz­steu­er­rück­stän­de aus 2010 der 28.1.2012. Ansons­ten ist Säum­nis­zu­schlag fäl­lig. Und zwar für jeden ange-fan­ge­nen säu­mi­gen Monat in Höhe von 1 % des abge­run­de­ten Steu­er­be­trags. Bei 10.000 €  Steu­er­rück­stand sind das 100 EUR.

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