Für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen vom Steuerberater erstellen lassen, gilt automatisch eine Frist-verlängerung. Dieses Steuererklärungen müssen dann spätestens zum Ablauf des Folgejahres eingereicht werden. Danach müssen Sie zum 31.12.2011 Ihre privaten Steuererklärungen und die der GmbH für das Steuerjahr 2010 dem Finanzamt vorlegen. Ausnahme: …
Ihr Steuerberater beantragt beim Finanzamt eine Verlänge-rung der Frist. In begründeten Fällen verlängern die Finanzbehörden die Frist bis Ende Februar (hier: 29.2.2012).
So ist die Rechtslage. Auch wenn es immer wieder Versuche der Finanzbehörden gibt, diesen Termin vorzu-verlegen. Zum Beispiel mit der Begründung, „das hohe steuerpflichtige Einkünfte (bzw. Steuer-Nachzahlungen) zu erwarten sind“. Laut Finanzgericht Düsseldorf muss der Steuerzahler das nicht hinnehmen. Auch Sie nicht (FG Düsseldorf, Beschluss vom 29.7.2011, 12 K 2461/11).
Für die Praxis: Keinen Spaß versteht das Finanzamt, wenn Sie Steuerzahlungen, die nach der Abgabe der Steuererklärungen noch zu zahlen sind, nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist veranlassen. Achten Sie also darauf, dass ausgewiesene Steuerrückstände (z. B. bei der Umsatzsteuer) unbedingt innerhalb von 4 Wochen nach Abgabe der jeweiligen Steuererklärung fällig sind. Bei der Abgabe zum 31.12.2011 ist das für Umsatzsteuerrückstände aus 2010 der 28.1.2012. Ansonsten ist Säumniszuschlag fällig. Und zwar für jeden ange-fangenen säumigen Monat in Höhe von 1 % des abgerundeten Steuerbetrags. Bei 10.000 € Steuerrückstand sind das 100 EUR.