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Volkelt-Briefe

Stimmt Ihr „Abfindungsklausel” noch? – neues Urteil

In vie­len GmbH-Gesell­schafts­ver­trä­gen ist ver­ein­bart, dass alle Gesell­schaf­ter aktiv in der GmbH mit­ar­bei­ten müs­sen, ent­we­der als Geschäfts­füh­rer oder als Ange­stell­ter. Ziel der Ver­ein­ba­rung: Damit wol­len die Gesell­schaf­ter sicher­stel­len, dass sich alle zum Wohl der GmbH ein­set­zen und das gemein­sa­me Pro­jekt zum best­mög­li­chen Erfolg füh­ren. Ist der Gesell­schaf­ter nicht mehr für die GmbH tätig (Alters­grün­de, Abwan­de­rungs­wün­sche), haben die ver­blei­ben­den Gesell­schaf­ter das Recht, den GmbH-Anteil ein­zu­zie­hen. Das ist recht­lich aber nur zuläs­sig, wenn der Gesell­schaf­ter dafür abge­fun­den wird – ihm also eine ent­spre­chen­der Preis für sei­nen GmbH-Anteil gezahlt wird. Pro­blem: Die Abfin­dung darf nicht „sit­ten­wid­rig“ sein. Dem aus­schei­den­den Gesell­schaf­ter muss ein fai­rer Preis gezahlt wer­den. Dazu gibt es jetzt ein wich­ti­ges neu­es Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH). …

Im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH war vereinbart:

 Die Abfin­dung des aus­schei­den­den Gesell­schaf­ters besteht in einem nach dem Ver­hält­nis der Stamm­ein­la­gen zu berech­nen­den Anteil am nomi­nel­len Eigen­ka­pi­tal der Gesell­schaft, soweit dies gesetz­lich zuläs­sig ist. Maß­ge­bend ist das nomi­nel­le Eigen­ka­pi­tal am letz­ten Bilanz­stich­tag vor dem Aus­schei­den des betref­fen­den Gesellschafters.

 In den Fäl­len, in denen oben genann­te Bestim­mung gesetz­lich nicht zuläs­sig ist, bemisst sich die Abfin­dung des aus­schei­den­den Gesell­schaf­ters nach dem gemei­nen Wert sei­nes Anteils, der sich unter Anwen­dung des sog. Stutt­gar­ter Ver­fah­rens zum letz­ten vor dem Aus­schei­den lie­gen­den Bilanz­stich­tag errechnet.

Im kon­kre­ten Fall klag­te der aus­schei­den­de Gesell­schaf­ter gegen die ihm sei­nes Erach­tens zu nied­ri­ge Abfin­dung. Das Pro­blem: Die oben genann­ten Ver­ein­ba­run­gen aus dem Gesell­schafts­ver­trag sind nicht klar und ein-deu­tig. Es wird nur dann eine „ange­mes­se­ne“ Abfin­dung gezahlt, wenn die Abfin­dung zum Nomi­nal­wert als recht­lich nicht zuläs­sig erkannt wird. Laut BGH ist eine sol­che Ver­ein­ba­rung aber zuläs­sig (BGH, Urteil vom 27.9.2011, II ZR 279/09).

Für die Pra­xis: Die Abfin­dungs­ver­ein­ba­rung im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH hält in der Regel gericht­li­cher Nach­prü­fung nur dann Stand, wenn die Zah­lung für den aus­schei­den­den Gesell­schaf­ter fair und ange­mes­sen ist. Eine Zah­lung nach Buch- bzw. Nomi­nal­wert ist nicht zuläs­sig, aus­nahms­wei­se bei einer jun­gen GmbH beim Aus­schei­den unmit­tel­bar nach der Grün­dung, wenn noch kein erwäh­nens­wer­ter Unter­neh­mens­wert geschaf­fen wur­de. Zuläs­sig sind aber alle Bewer­tungs­ver­fah­ren, die auch vom Gesetz­ge­ber zur Ermitt­lung des Anteils-werts her­an­ge­zo­gen wer­den – das sind    z. B. das Stutt­gar­ter Ver­fah­ren (bis 2010 zuläs­sig zur Bewer­tung von GmbH-Antei­len bei der Erb­schaft­steu­er) oder jetzt das sog. ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren (§ 199 Bewer­tungs­ge­setz). Wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen: GmbH-Gesell­schafts­ver­trag.

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