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Volkelt-Briefe

NEU: Steuer-Meldungen unbedingt pünktlich erledigen

Die inter­nen Anwei­sun­gen für das Straf- bzw. Buß­geld­ver­fah­ren (AStBV), in denen gere­gelt ist, wie sich die Steu­er­be­hör­den unter­ein­an­der infor­mie­ren müs­sen, wur­den behör­den-intern neu gere­gelt bzw. ver­schärft. Bis­her gab es einen Ermessensspielraum, …

ob die Finanz­äm­ter die Straf­sa­chen­stel­len über ver­spä­te­te Steu­er­an­mel­dun­gen infor­mie­ren. In der Regel wur­de davon erst bei mehr­ma­li­gen Ver­säum­nis­sen Gebrauch gemacht. In der Neu­fas­sung der AStBV (Quel­le: BStBl 2011 Teil I, S. 1000) ist von einem Ermes­senspiel­raum kei­ne Rede mehr. Im Klar­text: Die Finanz­äm­ter müs­sen ab sofort bei Frist­über­schrei­tun­gen auch die Steu­er­straf­stel­le benach­rich­ti­gen. Die­se ent­schei­det dann dar­über, ob sie das Ver­säum­nis –  u. U. sogar das erst­ma­li­ge Ver­säum­nis – einer recht­zei­ti­gen Steu­er­mel­dung zum Anlass neh­men will, z. B. eine Betriebs­prü­fung anzu­ord­nen.

Für die Pra­xis: Das betrifft alle Steu­er­mel­dun­gen – also die Lohn­steu­er, die Umsatz­steu­er, Kör­per­schaft­steu­er und Soli­da­ri­täts­zu­schlag, aber auch Ver­säum­nis­se bei den Vor­aus­zah­lun­gen auf die Ein­kom­men­steu­er und ggf. die Gewer­be­steu­er. Wei­sen Sie die zustän­di­gen Mit­ar­bei­ter an, Steu­er-Ter­mi­ne pünkt­lich ein­zu­hal­ten. Ver­wei­sen Sie dabei auf die neue Rechts­la­ge. Unver­än­dert gilt: Fällt der Mel­de­ter­min auf das Wochen­en­de (z. B. der 10. ist ein Sams­tag, Sonn­tag) muss die Mel­dung bzw. der Zah­lungs­ein­gang bis zum nächs­ten Wochen­tag, in der Regel dem Mon­tag erfolgen.

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