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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer privat – Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen

Wenn Sie für Ihren Pri­vat­haus­halt Hand­wer­ker beauf­tra­gen, kön­nen Sie einen Teil der Ausgaben …

bei der Steu­er ver­rech­nen (§ 35a Abs. 4 EStG). Wich­tig: Abzugs­fä­hig ist nur der Teil der Kos­ten, die für Tätig­kei­ten des Hand­wer­kers im Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen ent­stan­den sind. Nicht mög­lich ist es, den Teil der Kos­ten abzu­zie­hen, der in der Werk­statt des Hand­werks­be­trie­bes erbracht wur­de. Das ist z. B. der Fall beim Fer­tig­bau von Ein­bau­mö­beln für ein Schaf­zim­mer (FG Mün­chen, Urteil vom 24.10.2011, 7 K 2544/09).

Für die Pra­xis: Der Wort­laut des Geset­zes ist inso­fern ein­deu­tig. Die Leis­tung muss im Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen erbracht wer­den. Dazu gehört die Woh­nung, das Haus, aber auch Zube­hör­räu­me und der Gar­ten. Hier wäre zu prü­fen, inwie­weit der Hand­wer­ker sol­che Vor­ar­bei­ten in den Bereich des Haus­halts des Steu­er­pflich­ti­gen ver­le­gen kann.

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