Der Geschäftsführer einer Winzer-Genossenschaft haftet für Verluste aus Spekulationsgeschäften, die er mit den Einlagen der Genossen abwickelt. Bei einem solchen Geschäft handelt es sich um ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft. Diese Erlaubnis …
hatte der Geschäftsführer nicht (OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.1.2012, 4 U 75/11).
Für die Praxis: Interessant ist die Begründung des Gerichts: Danach beurteilt das Gericht die Geldanlage als erlaubnispflichtige Tätigkeit. Für den GmbH-Geschäftsführer können sich danach zusätzliche Risiken ergeben, wenn die Gesellschafter eine Gewinnrücklage beschließen und den Geschäftsführer damit beauftragen, den Gewinn zu Spekulationsgeschäften einzusetzen. Auch in diesem Fall könnte ein Gericht dies für ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft halten. Verweisen Sie im vergleichbaren Fall die Gesellschafter darauf, dass solche Geschäfte nicht im Gegenstand der GmbH liegen und Sie dazu einen Beschuss der Gesellschafterversammlung brauchen.