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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer haftet für fehlende Geschäftsunterlagen

Für vie­le Geschäfts­füh­rer ist das The­ma „Haf­tung“ unter­des­sen zum roten Tuch gewor­den. Kein Wun­der: Es gibt fast kei­nen geschäft­li­chen (gesell­schafts­recht­li­chen, steu­er- oder sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen) Sach­ver­halt, bei dem die Gerich­te im Streit­fall – in der Regel mit den Behör­den – nicht über­prü­fen, ob der Geschäfts­füh­rer aus irgend­wel­chen Grün­den zusätz­lich per­sön­lich in die Haf­tung genom­men wer­den kann.

Das ist nicht nur ärger­lich, son­dern kos­tet auch viel Geld, manch­mal sogar die kom­plet­ten Rück­la­gen für die Alters­si­che­rung. Weil das für jeden Geschäfts­füh­rer ein hohes per­sön­li­ches Risi­ko darstellt, …

berich­ten wir regel­mä­ßig an die­ser Stel­le, um so zumin­dest sicher­zu­stel­len, dass gro­be Feh­ler nicht pas­sie­ren (gro­be Fahrlässigkeit).

So hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) jetzt einen Fall ent­schei­den, in dem es um feh­len­de Geschäfts­un­ter­la­gen ging. Ein mit einem Zulie­fe­rer geschlos­se­ner Ver­trag war nicht mehr in den Unter­la­gen. Weil die GmbH nicht zahl­te, woll­te der Zulie­fe­rer sei­ne Ansprü­che durch­set­zen gegen die GmbH.

Pro­ble­ma­tisch: Weil der Geschäfts­füh­rer den zugrun­de lie­gen­den Ver­trag nicht vor­le­gen konn­te, konn­te er auch nicht bewei­sen, dass er sei­ner Insol­venz­an­trags­pflicht inner­halb der gefor­der­ten 3‑Wo­chen-Frist nach­ge­kom­men ist. Dazu der BGH: „Die Vor­aus­set­zun­gen der Zah­lungs­ein­stel­lung grei­fen ……, wenn der Geschäfts­füh­rer sei­ne Pflicht zur Füh­rung und Auf­be­wah­rung von Büchern und Bele­gen ver­letzt hat“. Im Klar­text: Trotz Insol­venz und haf­tungs­be­schränk­ter GmbH sind die Vor­aus­set­zun­gen für eine per­sön­li­che Haf­tung des Geschäfts­füh­rers für (alle) Gläu­bi­ger-For­de­run­gen gege­ben (BGH, Urteil vom 24.1.2012, II ZR 119/10).

Für die Pra­xis: Gera­de in klei­ne­ren Fir­men ohne sys­te­ma­ti­sche Doku­men­ta­ti­on kann es zu sol­chen Feh­lern kom­men. Z. B. dann, wenn der Chef wich­ti­ge Unter­la­gen „mit nach Hau­se“ nimmt und die­se spä­ter nicht mehr auf­zu­fin­den sind. Weni­ger Risi­ko besteht für Steu­er­un­ter­la­gen und den Unter­la­gen für die Lohn- und Gehaltsabrechnung/Sozialversicherung. Hier ist in der Regel der Steu­er­be­ra­ter dazu ver­pflich­tet, die Auf­be­wah­rungs­pflich­ten zu erfül­len. Für sons­ti­ge Unter­la­gen, die im Zusam­men­hang mit Geschäfts­part­nern von Bedeu­tung sind (Ver­trä­ge, Anspra­chen, Abrech­nun­gen usw.), soll­ten Sie dafür sor­gen, dass die­se dop­pelt geführt wer­den. Beson­ders wich­ti­ge Unter­la­gen soll­ten Sie zusätz­lich in zusätz­li­cher Kopie zu Ihren eige­nen Unter­la­gen neh­men und ggf. zusätz­lich im häus­li­chen Büro auf­be­wah­ren. Ver­las­sen Sie sich dabei nicht aus­schließ­lich auf eine elek­tro­ni­sche Dokumentation.

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