Die Finanzbehörden gehen immer mehr dazu über, bei Betriebsprüfungen Umsätze nach einem Verprobungsverfahren nachträglich hochzurechnen. Dabei orientieren sich die Finanzbehörden an fiktiven Durchschnittsverbrauchseinheiten. Und zwar in immer mehr Branchen (Frisören, Gastronomie usw.), wir haben dazu bereits regelmäßig berichtet (vgl. zuletzt Volkelt-Brief Nr. 2/2012).
In einem neuesten Verfahren um die Zulässigkeit der Verprobungs-Schätzungen …
ging es jetzt um ein Taxi-Unternehmen. Dem Prüfer waren die angegebenen Kilometer-Zahlen zu gering. Er besorgte sich die Zahlen des TÜV und ermittelte daraus Durchschnittswerte für die Jahres-Kilometer-Fahrleistung. Anschließend rechnete der Prüfer die Kilometer für alle Fahrzeuge des Taxiunternehmens nach oben. Steuerfolge: Die Umsätze wurden nach oben korrigiert. Der Unternehmer musste saftig Umsatzsteuer und Gewinnsteuern nachzahlen. Und das Alles, ohne dass eine „tatsächliche Beweisführung“ erfolgte (FG Hamburg, Urteil vom 7.9.2010, 3 K 13/09).
Für die Praxis: Laut FG München muss der Prüfer auch allen substantiierten Behauptungen des Unternehmers zum Umsatz und zum Gewinnaufschlag nachgehen. Halten Sie eine entsprechende betriebswirtschaftliche Kalkulation bereit. Verlangen Sie, dass der Prüfer die Geschäfte nicht nur „vom Schreibtisch“ aus beurteilt, sondern dass er konkret vor Ort Umsätze, Preise und Mengen in Augenschein nimmt (so zuletzt FG München, Urteil vom 30.8.2011, 10 V 735/11)