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Volkelt-Briefe

Finanzamt muss Verlustverrechnung für stille Beteiligungen in Alt- und Übergangsfällen anerkennen

Das FA muss bei stil­len Betei­li­gun­gen, die vor dem 21.11.2002 ein­ge­gan­gen wurden, …

die vor­mals gel­ten­den Bestim­mun­gen zur Ver­lust­ver­rech­nung berück­sich­ti­gen. In die­sen Fäl­len kann der Ver­lust aus der stil­len Betei­li­gung bis zur Höhe der Betei­li­gung pha­sen­gleich ver­rech­net wer­den (BFH, Urteil vom 27.3.2012, I R 62/08).

Für die Pra­xis: Der Gesetz­ge­ber hat­te zwar eine Über­gangs­re­ge­lung bei der Ein­schrän­kung der Ver­lust­ver­rech­nung (§ 52 Abs. 1 EStG 2002) vor­ge­se­hen. Die Finanz­be­hör­den haben die­se aber auch auf Alt­fäl­le ange­wen­det. Der BFH stellt mit die­sem Urteil klar, das die Ein­schrän­kun­gen für die Ver­lust­ver­rech­nung erst für Neu­ver­trä­ge gel­ten kann, die nach dem 21.11.2002 abge­schlos­sen wur­den. Ach­ten Sie also bei Alt­ver­trä­gen über eine stil­le Betei­li­gung dar­auf, dass der Steu­er­be­scheid ent­spre­chend nach­ge­bes­sert wird.

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