Laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) sind die üblichen Kartellverfahren und deren Bestätigung durch das Gericht der Europäischen Union (EuG) nicht zu beanstanden. Im Verfahren …
ging es um Preisabsprachen zwischen Europäischen Unternehmen für Kupfer-Installationsrohre und die Höhe der daraufhin verhängten Bußgelder (EuGH, Urteil vom 8.12.2011, C.272/09 und andere Verfahren).
Für die Praxis: Der EuGH bestätigt, dass die EU-Kartellbehörden befugt sind, nach dem festgelegten Verfahren Bußgelder zu verhängen. Das Gericht bestätigt darüber hinaus, dass die Kartellbehörden im Rahmen eines Ermessensspielraums die Höhe der Bußgelder festsetzen können, ohne dass diese durch die Gerichte nochmals nachgeprüft werden muss. U. E. ist die Kronzeugenregelung bzw. die Straffreiheit für Kronzeugen rechtsstaatlich zumindest zweifelhaft, auch in den Auswirkungen auf den Wettbewerb treten regelmäßig unerwünschte Nebenwirkungen auf, z. B. können damit Wettbewerber gezielt wirtschaftlich geschwächt werden. Beachten Sie dazu unsere laufende Berichtserstattung mit konkreten Verhaltens-Tipps.