Viele Geschäftsführer sind ehrenamtlich in Vereinen (Verbänden) tätig. In der Regel wird dafür keine Vergütung sondern eine einzelfallbezogene Aufwandsentschädigung gezahlt. Dazu hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden: …
Solche Vergütungen sind in der Regel umsatzsteuerpflichtig (BFH, Urteil vom 10.11.2011, V B 6/11).
Für die Praxis: Im entschiedenen Fall ging es um fünfstellige Jahreszahlungen an den nebenberuflich tätigen Vorstand eines Berufsverbandes, das als Ehrenamt angelegt war. In vergleichbaren Fällen sollten Sie zusammen mit dem Steuerberater prüfen, ob die Voraussetzungen des entschiedenen Einzelfalles zutreffen und sich auf die Umsatzsteuerpflicht einstellen.