„Wie lange muss noch Gewinn für abgelaufene Geschäftsjahre ausgezahlt werden, wenn inzwischen der Geschäftsanteil eines Gesellschafters eingezogen wurde?“. So die Anfrage eines Kollegen, dessen GmbH sich nach jahrelangem Streit erfolgreich von einem Gesellschafter getrennt hat, der ständig Geschäfte auf eigene Rechnung tätigte. Welche Gewinne müssen noch ausgezahlt werden? …
Die Rechtslage: Der Gesellschafter, dessen Anteil eingezogen wird, kann sich nicht darauf verlassen, dass er einen Gewinnanspruch für die zurückliegenden Jahre hat (so z. B. BGH-Urteil vom 14.9.1998, II ZR 172/97, Quelle: Der Betrieb 1998, 2212). Im damals behandelten Fall wurde der Geschäftsanteil eines GmbH-Gesellschafters im zweiten Jahr nach der Gründung eingezogen. Einige Monate später stellte die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss fest und beschloss eine entsprechende Gewinnausschüttung. Der ausgeschiedene Gesellschafter wurde nicht berücksichtigt.
Daraufhin klagte er auf anteilige Auszahlung des Gewinns für die Jahre, für die der Jahresabschluss noch nicht festgestellt war. Der Bundesgerichtshof hat diesen Anspruch verneint. Begründung:
- Der Anspruch des Gesellschafters der GmbH auf Auszahlung des Gewinns entsteht erst mit dem nach Ablauf des Geschäftsjahres gefassten Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns.
- Im Falle der vor diesem Zeitpunkt wirksam werdenden Einziehung des Geschäftsanteils nimmt der Gesellschafter auch für ein vorher abgeschlossenes Geschäftsjahr nicht an der Gewinnverteilung teil, vielmehr lässt die Vernichtung des Geschäftsanteils sämtliche nicht verselbstständigten, damit verbundenen Mitgliedschaftsrechte untergehen.
Für die Praxis: Die Rechtslage ist nicht ganz unproblematisch. Für den Gesellschafter, dessen GmbH-Anteil eingezogen wird, bedeutet dies, dass er u. U. stark benachteiligt wird. Verzögern die verbleibenden Gesellschafter z. B. die Feststellung des Jahresabschlusses bzw. den Gewinnverwendungsbeschluss, können Sie so einen Gesellschafter ausbluten lassen – z. B. wenn Sie Kenntnis davon haben, dass der Gesellschafter kurzfristig Liquiditätsprobleme hat. Umgekehrt bedeutet das: Die verbleibenden Gesellschafter haben jetzt ein wirksames Druckmittel, z. B. wenn ein Gesellschafter eine eingeforderte Einlage nicht einzahlen will. Ist der Beschluss zur Gewinnverwendung noch nicht zustande gekommen, können sie an sich zustehende Gewinnanteile vorenthalten. Es muss nur der Gewinnanteil ausgezahlt werden, der zum Zeitpunkt der Einziehung des Geschäftsanteils bereits im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses zur Ausschüttung beschlossen wurde.