In Sachen steuerliche Anerkennung von Ausbildungskosten für die Erstausbildung ist das letzte Wort immer noch nicht gesprochen. Laut BMF können diese nur noch als Sonderausgaben bis zur Höchstgrenze (bis 6.000 €) abgezogen werden. Laut Deutschem Steuerberaterverband ist aber dazu noch ein wichtiges Finanzgerichts-Verfahren anhängig. Danach …
wird das FG Baden-Württemberg und eventuell anschließen nochmals der Bundesfinanzhof darüber entscheiden, ob Ausbildungskosten für eine Erstausbildung in voller Höhe bei der Steuer angerechnet werden müssen.
Für die Praxis: Gegen Bescheide, in denen Ausbildungskosten nicht in voller Höhe angegeben wurden oder in denen diese für eine Erstausbildung (Studium, aber auch: Auslandsaufenthalt des Nachfolgers, wenn das als Qualifikation für den Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag verlangt wird) nicht anerkennt wurden, sollten Sie Einspruch einlegen. Verweisen Sie z. B. auf das Verfahren vor dem FG Baden- Württemberg. Aktenzeichen: 10 K 4245/11.
Arbeitshilfe: Musterrechtsbehelf (hier: Erstausbildungskosten) der Kanzlei Dr. Vogt, Held & Partner, Mannheim