Laut Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt ist der Beschluss über die Einziehung des GmbH-Anteils unabhängig von der Zahlung der Abfindung sofort nach Bekanntgabe wirksam. Ausnahme: …
Der Gesellschaftsvertrag enthält eine Regelung, wonach die Möglichkeit der Einziehung von der Zahlung der Abfindung abhängig gemacht wird (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.10.2011, 5 U 189/09).
Für die Praxis: Das bedeutet eine Änderung der bisherigen Rechtslage (vgl. dazu anders lautende Urteile z. B. des OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2006, 1 – 6 U 283/05). Wichtig für alle Gesellschafter-Geschäftsführer: Zur Sicherung ihrer Stellung ist es sinnvoll, die Abfindung im Gesellschaftsvertrag zu verankern. Damit ist sichergestellt, dass ein Ausschluss bzw. die Einziehung des GmbH-Anteils nur gegen die Zahlung der Abfindung durchgeführt werden kann.