Böse Überraschung für einen Geschäftsführer-Kollegen: Die Gesellschafter seiner ehemaligen GmbH hatten die Amtsniederlegung des Geschäftsführers nicht dem Handelsregister zur Eintragung angemeldet. Rechtliche Folge: Er gilt bis auf weiteres als Geschäftsführer und haftet u. U. gegenüber Dritten. Das ist kein Einzelfall. Wie ein aktuelles Urteil des Kammergerichts Berlin zeigt, …
kommt es immer wieder vor, dass Geschäftsführer, die abberufen werden oder die von sich aus das Amt niedergelegt haben, im Handelsregister weiter als Geschäftsführer eingetragen bleiben. Wenn Sie Ihr Amt niederlegen, haben Sie ein Recht darauf, dass die Gesellschafter die Amtsniederlegung dem Registergericht melden (KG Berlin, Urteil vom 23.1.2012, 25 W 51/11, Quelle: GmbH-Rundschau 2012, R 73).
Für die Praxis: Wenn Sie als Geschäftsführer Ihr Amt niederlegen wollen, müssen Sie die Amtsniederlegung allen Gesellschaftern gegenüber erklären. Das ist Voraussetzung für die rechtliche Wirksamkeit Ihrer Willenserklärung. Kontrollieren Sie, ob die Gesellschafter die Amtsniederlegung innerhalb eines angemessenen Zeitraums (1 Woche, max. 2 Wochen) dem Registergericht mitteilen (Löschung des Geschäftsführers). Sie können das selbst kontrollieren unter www.handelsregister.de. Wird die Löschung nicht zeitnah eingetragen, müssen Sie die GmbH entsprechend abmahnen. Setzen Sie dazu einen Termin und informieren Sie die Gesellschafter darüber, dass Sie nach Ablauf des Termins einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte beauftragen.