Hochgerechnet zahlen die UGs, GmbHs und AGs rund 300 Mio. € für die Bereitstellung der veröffentlichungspflichtigen Unterlagen, …
für die Eintragung, Verwaltungsgebühren und Bußgelder für Versäumnisse. Bedenkt man, dass 85 % der Unternehmen kleine oder sogar kleinste GmbHs mit einem Umsatz unter 1 Mio. € sind, ist klar, dass viele auf die Pflichtveröffentlichungen nicht gut zu sprechen sind und nur wenig Verständnis für eine gute gemeinte Transparenz ins Unternehmen haben, die in der Praxis außer den Wettbewerbern niemanden interessiert. Seit 2010 gibt es kaum noch neue juristische Verfahren gegen die Pflicht-Offenlegung. Die GmbHs haben in der Sache resigniert. Viele Geschäftsführer bestätigen allerdings auch, dass die „Transparenz“ weniger negative Folgen beschert hat als befürchtet. Viele Unternehmer nutzen das Unternehmensregister für Recherchen (Benchmarking) oder um Informationen über Wettbewerber einzuholen. Ein Blick ins Unternehmensregister zeigt, dass die meisten GmbHs unterdessen ihren Pflichten zur Veröffentlichung nachkommen:
Rund 50 % aller GmbHs reichen die Unterlagen während des Jahres nach Abschluss des Geschäftsjahres und damit vor dem Fristablauf (31.12. des Folge¬jahres) ein.
Viele reichen den Jahresabschluss erst im Januar des Folgejahres ein – also verspätet, aber ohne Konsequenzen.
Aus den Veröffentlichungsdaten ergibt sich auch, dass nicht wenige GmbHs noch später veröffentlichen – oft erst nach Androhung von Bußgeld durch die Behörden.
Was tun, wenn ein Konkurrent seine Zahlen nicht veröffentlicht? Nur bei wenigen GmbHs fehlen die aktuellen Veröffentlichungsdaten noch immer ganz – so z. B. im Bereich des Registergerichts München bei weniger als 3 % aller geführten GmbHs. Gründe dafür: Wechsel der Rechtsform (Verschmelzung),laufendes Insolvenzverfahren. Dennoch gibt es immer wieder Hinweise darauf, dass einzelne Pflichtveröffenlichungen völlig fehlen. Nach unserern Informationen gleicht der Bundesanzeiger Verlag die eingereichten Jahresabschlüsse mit den Daten aus dem elektronischen Handelsregister regelmäßig im Laufe des Januar ab. Unternehmen, die nicht veröffentlicht haben, werden dem Bundesamt für Justiz gemeldet. Stellen Sie beim Benchmarking fest, dass Ihr Konkurrent noch nicht veröffentlicht hat, sollten Sie diese dem Bundesanzeiger Verlag melden – und zwar schriftlich, versehen mit einem Hinweis, dass diese Meldung zugleich an das Bundesamt für Justiz „zur Kenntnis“ geht. Sie können erwarten, dass die Behörde tätig wird. Das allerdings auf dem Rechtsweg durchzusetzen, ist nicht ganz einfach und aufwendig.