Laut BFH ist die Praxis der Finanzbehörden, die Dokumentation innerbetrieblicher Leistungsbeziehungen …
(Verrechnungspreise) im grenzüberschreitenden Verkehr gemäß Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) zu verlangen, nicht zu beanstanden – auch nicht nach europarechtlichen Regeln (BFH, Urteil vom 10.4.2013, I R 45/11).
Für die Praxis: Der BFH bestätigt auch, dass die Finanzbehörden bei Nichtvorlage oder verspäteter Vorlage der Dokumentation berechtigt sind, die Steuer zu schätzen und Strafsteuer von mindestens 5.000 € bis zu 1 Mio. € verhängen dürfen. Die Finanzbehörden nehmen in letzter Zeit auch immer mehr mittelständische Unternehmen in Sachen Verrechnungspreise unter die Lupe. Wichtig: Diese Rechtslage gilt nicht nur für Mutter-/Tochtergesellschafts-Beziehungen, sondern auch für Betriebsstätten (vgl. dazu Nr. 35/2013). Auch in der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung verlangen die Behörden eine Hilfs- und Nebenrechnung über alle Leistungsbeziehungen zwischen der Hauptgesellschaft und der Betriebsstätte als zusätzliche Dokumentation.