Mit Einführung der Unternehmergesellschaft (UG) in 2007 ist die Zahl der in Deutschland tätigen englischen Limited´s stark zurückgegangen. Offen war bis bisher noch die Rechtsfrage, ob für eine Limited im Insolvenzfall grundsätzlich auch die Rechtsvorschriften für GmbHs gelten. Danach haftet der Geschäftsführer für Zahlungen der GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 64 GmbH-Gesetz). Dazu der Bundesgerichtshof (BGH): „Die Geschäftsführer einer GmbH sind der Gesellschaft – oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter – zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Zu Recht hat das OLG diese Vorschrift auf den Direktor einer Limited angewandt“ (BGH, Urteil vom 15.3.2016, II ZR 119/14). …
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Direktor der „Limited“ haftet nach deutschem Recht
Im Urteilsfall war der Direktor der in England registrierten Limited in deren deutscher Filiale tätig. Um die Haftungsfrage europa-verbindlich lösen zu können, bezog der BGH zunächst den Europäischen Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 10.12.2015, Rs C‑594/14) in die Entscheidung ein. Der gab unterdessen sein Plazet. Diese Haftungsfrage ist damit abschließend geklärt. Die „Limited“ verliert damit einen weiteren Haftungs-Vorteil.