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Volkelt-Briefe

Digitales: die neuen Cluster – passt der „Gegenstand der GmbH“ noch?

  • Die klas­si­schen Sek­to­ren-Clus­ter funk­tio­nie­ren nicht mehr. Händ­ler sind zugleich Finan­zie­rer. Hand­wer­ker sind Ener­gie- und För­der­mit­tel­be­ra­ter. Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men sind Bera­ter für die Alters­vor­sor­ge. Lebens­mit­tel-Lie­fe­ran­ten sind Gesund­heits­be­ra­ter. Der Steu­er­be­ra­ter wird zum Finanz‑, Unter­neh­mens- und Ver­brau­cher­be­ra­ter. Für die Unter­neh­mens­lei­ter mit tra­di­tio­nel­lem Bran­chen­ver­ständ­nis bedeu­tet das: Es gilt, sich über den Bran­chen­rand hin­aus zu infor­mie­ren und die­sen stän­dig zu erwei­tern und zu prü­fen, wel­che neu­en Geschäfts­fel­der pas­sen, wie die Per­so­nal­ent­wick­lung dazu aus­se­hen muss und wel­che digi­ta­len Inno­va­tio­nen rea­li­siert sind. Das Clus­ter der neu­en Geschäfts­fel­der ver­deut­licht die­se Übersicht: …
  • Smart home (alle The­men um das Wohnen)
  • Smart City (alle The­men um das Gemeinwesen)
  • Smart Fami­liy (alle The­men um Fami­lie und Privates)
  • Health (alle The­men um die Gesundheit)
  • Fin­Tec (alle The­men um Geld)
  • Mobi­li­ty (alle The­men um die Mobilität)
  • Food (alle The­men um die Ernährung)
  • Ener­gy (alle The­men um die Energieverorgung)
  • Indus­trie 4.0 (alle The­men rund um die Produktion)
  • Marketing/Social Media (alle The­men rund um die Werbung)

Wich­tig: Aus haf­tungs- und auch aus steu­er­li­chen Grün­den soll­te der offi­zi­el­le „Gegen­stand der GmbH” laut Gesell­schafts­ver­trag den tat­säch­li­chen geschäft­li­chen Akti­vi­tä­ten entsprechen.

Aus Sicht des Geschäfts­füh­rers ist es wich­tig, dass Ihr Hand­lungs­rah­men recht­lich kor­rekt gesteckt ist. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie näm­lich nur dazu befugt, Geschäf­te im „Gegen­stand der GmbH” aus­zu­füh­ren – also so, wie es im Gesell­schafts­ver­trag (in unse­rem Ver­trags­mus­ter:  § 2) vor­ge­se­hen ist. Für Geschäf­te außer­halb die­ses Gegen­stan­des der Geschäfts­tä­tig­keit kön­nen die Gesell­schaf­ter ggf. auch Drit­te Sie in die Haf­tung neh­men – z. B., wenn sich dar­aus Ver­lus­te erge­ben und/oder wenn die GmbH des­we­gen in eine wirt­schaft­li­che Schief­la­ge gerät. Wenn Sie neue Geschäfts­fel­der betre­ten, soll­ten Sie das also nur auf der Grund­la­ge eines ent­spre­chen­den Gesell­schaf­ter-Beschlus­ses tun bzw. dafür sor­gen, dass der Gesell­schafts­ver­trag der GmbH ent­spre­chend ange­passt wird. Ken­nen Sie eigent­lich den genau­en Gegen­stand Ihrer GmbH – so wie er im Gesell­schafts­ver­trag für Sie vor­ge­ge­ben ist?

 

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