Das BMAS hat jetzt die angekündigten Erleichterungen bei der Dokumentationspflicht nach den Mindestlohnvorschriften verkündet (vgl. Nr. 29/2015). Danach wird die Einkommensschwelle von 2.958 € modifiziert. Danach entfällt die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz bereits dann, wenn das regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000 € brutto beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde. Außerdem sind bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) die Aufzeichnungspflichten nicht mehr anzuwenden (Quelle: Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung vom 1.8.2015).
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