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Volkelt-Briefe

Der Fall Tönnies: Kein Beschluss ohne Formvorschriften

Die Zwei­per­so­nen-GmbH mit zwei zu 50 % betei­lig­ten Gesell­schaf­tern ist eine sen­si­ble Ange­le­gen­heit. Solan­ge sich die Betei­lig­ten ver­ste­hen, ist Alles kein Pro­blem. Gibt es Kon­flik­te, wird es kom­pli­ziert. Wie kom­pli­ziert das wer­den kann, zeigt aktu­ell der Fall Tön­nies.

Das Pro­blem: Einer der bei­den 50%-Gesellschafter … hat­te sich dar­auf beru­fen, dass ihm mit dem Erbe des GmbH-Anteils ein dop­pel­tes Stimm­recht zuge­stan­den wor­den sei. Eine sol­che (schrift­li­che) Ver­ein­ba­rung konn­te er aber vor Gericht nicht nach­wei­sen. In ers­ter Instanz wur­de ihm das dop­pel­te Stimm­recht abge­spro­chen (LG Bie­le­feld, 17 O 61/12, vgl. auch Nr. 47/2014). Jetzt hat das OLG Hamm den Fall been­det: „Eine sol­che Ver­ein­ba­rung muss nicht nur schrift­lich son­dern auch in der dafür vor­ge­se­he­nen Form (Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges, Gesell­schaf­ter­be­schluss) gefasst wer­den“ (Urteil vom 9.3.2015, 8 U 78/14).

Unkla­re Beschluss­fas­sun­gen betref­fen aber nicht nur Zwei­per­so­nen-GmbHs. Hier kön­nen sich die Betei­lig­ten vor einer Patt-Situa­ti­on schüt­zen, indem sie einen neu­tra­len Drit­ten als Schieds­rich­ter ins Boot neh­men (Haus­an­walt, Steu­er­be­ra­ter, IHK-Sach­ver­­­stän­di­­ger). Schwie­ri­ger wird es, wenn ein erfolg­rei­ches Unter­neh­men in die 2. und 3. Gene­ra­ti­on geht. Als Grün­der müs­sen Sie sehr vor­aus­schau­end agie­ren, um „den Laden zusam­men­zu­hal­ten“. Dazu gibt es eini­ge Mög­lich­kei­ten: Stü­cke­lung der Antei­le, Bestim­mung der Rech­te der Fami­li­en-Mit­glie­der/An­ge­hei­ra­te­ten, Bestim­mung der Qua­li­fi­ka­tio­nen für die Mit­ar­beit im Unternehmen.

Oft kommt es in sol­chen Kon­flikt-Kon­stel­la­tio­nen zur gegen­sei­ti­gen Abbe­ru­fung der 50:50 % betei­lig­ten Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer. Die­se Fäl­le lan­den in der Regel vor dem Gericht. Die Gesell­schaf­ter über­las­sen damit die Zukunft der GmbH einem unge­wis­sen Ver­fah­rens­aus­gang. Die GmbH ist in sol­chen Fäl­len erst dann wie­der hand­lungs­fä­hig, wenn ein Gericht über die Zuläs­sig­keit und Wirk­sam­keit der Abbe­ru­fung ent­schie­den hat (vgl. Nr. 33/2013, 26, 47/2014). Wich­tig ist, den Kon­flikt­fall vor­aus zu den­ken und nicht erst dann zu han­deln, wenn es bereits zu unüber­brück­ba­ren Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten über die Geschäfts­po­li­tik gekom­men ist.

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