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Volkelt-Briefe

Der Fall TelDaFax: Ressort-Geschäftsführer profitiert von Gerichts-Deal

Im Geschäfts­füh­rungs-Gre­mi­um kön­nen per Geschäfts­ord­nung Res­sort-Ver­ant­wort­lich­kei­ten rechts­ver­bind­lich fest­ge­legt wer­den. Das gilt aber nur ganz aus­nahms­wei­se für die Erfül­lung der steu­er­li­chen und han­dels­recht­li­chen Pflich­ten der GmbH. Und auch nicht dann, wenn es um die sog. Insol­venz­an­trags­pflicht geht (§ 15a InsO, § 64 GmbHG). Hier besteht in der Regel Gesamt­ver­ant­wor­tung. Besteht Res­sort-Auf­tei­lung ist hier jeder ein­zel­ne Geschäfts­füh­rer ver­pflich­tet zu prü­fen und kon­trol­lie­ren, ob der kauf­män­nisch ver­ant­wort­li­che Geschäfts­füh­rer sei­ne gesetz­li­chen Pflich­ten für das Gesamt-Gre­mi­um aus­übt. Ggf. muss er ein­schrei­ten und selbst Insol­venz­an­trag stel­len. Aber es geht auch anders – wie wir jetzt aus der gericht­li­chen Nach­be­hand­lung des Fal­les Tel­Da­Fax exem­pla­risch ler­nen (vgl. Nr. 44/2014).

Die Rechts­la­ge: … Spä­tes­tens 3 Wochen nach Ein­tritt der Insol­venz­rei­fe muss der Geschäfts­füh­rer Insol­venz­an­trag stel­len. Unter­lässt er das, haf­tet er gegen­über den Gläu­bi­gern und den Gesell­schaf­tern der GmbH per­sön­lich. Zusätz­lich dro­hen straf­recht­li­che Fol­gen (§ 84 GmbH-Gesetz) – bis zu 3 Jah­re Haft und Geld­stra­fen, bei Fahr­läs­sig­keit bis zu einem Jahr Haft. Der im Tel­Da­Fax-Vor­stand für Tech­nik zustän­di­ge Vor­stand (Geschäfts­füh­rer) Ger­not Koch hat sich auf einen Deal mit dem LG Bonn geei­nigt. Und zwar dar­auf, dass er sich gestän­dig zeigt und im Gegen­zug maxi­mal eine zwei­jäh­ri­ge Haft­stra­fe aus­ge­spro­chen wird, die gera­de noch zur Bewäh­rung aus­ge­setzt wer­den kann.

Wich­tig: Wäh­rend der Ver­hand­lung berief sich Koch dar­auf, dass er sich auf sei­ne (vie­len) Bera­ter ver­las­sen muss­te, die zu durch­aus unter­schied­li­chen Beur­tei­lun­gen der wirt­schaft­li­chen Situa­ti­on des Unter­neh­mens kamen. Damit steht zumin­dest die Begrün­dung des Gerichts, um auf fahr­läs­si­ges oder maxi­mal bedingt vor­sätz­li­ches Han­deln zu ent­schei­den – und um so das Straf­maß vor­ab ent­spre­chend ver­han­deln zu kön­nen. Über den Aus­gang des – aus haf­tungs­recht­li­cher Sicht über­aus span­nen­den – Ver­fah­rens, das sicher­lich noch über eini­ge Instan­zen dau­ern wird.  Wir hal­ten wir Sie auf dem Laufenden.

Im Urteil geht es um die straf­recht­li­che Wür­di­gung im Geschäfts­ge­ba­ren der Tel­Da­Fax. Unab­hän­gig vom Aus­gang die­ses Ver­fah­rens bestehen haf­tungs­recht­li­che Ansprü­che auf Scha­dens­er­satz, z. B. gegen­über den 750.000 Gläu­bi­gern der Tel­Da­Fax. Dazu genügt der Ver­stoß gegen die Insol­venz­an­trags­pflicht als sol­cher – also unab­hän­gig davon ob Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz vor­lag (vgl. § 64 GmbHG). Fazit für den Geschäfts­füh­rer klei­ne­rer Unter­neh­men: Gehen Sie davon aus, dass in einem Ver­fah­ren ohne öffent­li­ches Inter­es­se ande­re Spiel­re­geln gel­ten. Faust­re­gel: Gestän­dig­keit wird mit Straf­mil­de­rung gewür­digt. Pokern oder häpp­chen­wei­se Wahr­heit gehen zu Las­ten des Beschuldigten.

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