Im Geschäftsführungs-Gremium können per Geschäftsordnung Ressort-Verantwortlichkeiten rechtsverbindlich festgelegt werden. Das gilt aber nur ganz ausnahmsweise für die Erfüllung der steuerlichen und handelsrechtlichen Pflichten der GmbH. Und auch nicht dann, wenn es um die sog. Insolvenzantragspflicht geht (§ 15a InsO, § 64 GmbHG). Hier besteht in der Regel Gesamtverantwortung. Besteht Ressort-Aufteilung ist hier jeder einzelne Geschäftsführer verpflichtet zu prüfen und kontrollieren, ob der kaufmännisch verantwortliche Geschäftsführer seine gesetzlichen Pflichten für das Gesamt-Gremium ausübt. Ggf. muss er einschreiten und selbst Insolvenzantrag stellen. Aber es geht auch anders – wie wir jetzt aus der gerichtlichen Nachbehandlung des Falles TelDaFax exemplarisch lernen (vgl. Nr. 44/2014).
Die Rechtslage: … Spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife muss der Geschäftsführer Insolvenzantrag stellen. Unterlässt er das, haftet er gegenüber den Gläubigern und den Gesellschaftern der GmbH persönlich. Zusätzlich drohen strafrechtliche Folgen (§ 84 GmbH-Gesetz) – bis zu 3 Jahre Haft und Geldstrafen, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr Haft. Der im TelDaFax-Vorstand für Technik zuständige Vorstand (Geschäftsführer) Gernot Koch hat sich auf einen Deal mit dem LG Bonn geeinigt. Und zwar darauf, dass er sich geständig zeigt und im Gegenzug maximal eine zweijährige Haftstrafe ausgesprochen wird, die gerade noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Wichtig: Während der Verhandlung berief sich Koch darauf, dass er sich auf seine (vielen) Berater verlassen musste, die zu durchaus unterschiedlichen Beurteilungen der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens kamen. Damit steht zumindest die Begründung des Gerichts, um auf fahrlässiges oder maximal bedingt vorsätzliches Handeln zu entscheiden – und um so das Strafmaß vorab entsprechend verhandeln zu können. Über den Ausgang des – aus haftungsrechtlicher Sicht überaus spannenden – Verfahrens, das sicherlich noch über einige Instanzen dauern wird. Wir halten wir Sie auf dem Laufenden.