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Volkelt-Briefe

Der Fall „Suhrkamp”: Was Geschäftsführer daraus lernen können

Über kom­pli­zier­te GmbH-Fra­gen wird nicht alle Tage im ZDF Heu­te Jour­nal berich­tet. Doch die­ser Tage hat es der Ber­li­ner Tra­di­ti­ons­ver­lag Suhr­kamp geschafft. Hin­ter­grund ist der Streit …

zwi­schen der Mehr­heits-Gesel­l­­schaf­­te­rin (61 %) Ulla Unseld-Ber­ké­wicz und der Medi­en­hol­dung AG Win­ter­tur (39 %). Man strei­tet um die Geschäfts­po­li­tik und um Gewinn­an­tei­le. Vor­läu­fi­ger Höhe­punkt: Die Abbe­ru­fung der Mehr­heits-Gesel­l­­schaf­ter-Geschäfts­füh­re­rin durch das Kam­mer­ge­richt Ber­lin (Akten­zei­chen: 99 O 118/11, vgl. Nr. 7/2011).

Neben der Abbe­ru­fung gibt es wei­te­re für GmbHs inter­es­san­te Streit­fra­gen, z. B. über die Ver­mie­tung von Pri­vat­räu­men an die Ver­lags-GmbH (Akten­zei­chen: 99 O 79/11). Kon­kret: Die Mehr­heits­ge­sell­schaf­te­rin ver­mie­te­te reprä­sen­ta­ti­ve Räu­me ihrer Pri­vat­vil­la für Ver­an­stal­tun­gen (Autoren­tref­fen) gegen eine Jah­res­mie­te von 75.000 EUR. Pro­blem: Laut Anstel­lungs­ver­trag durf­te die Geschäfts­füh­re­rin Miet­ab­schlüs­se nur bis 75.000 EUR ohne Zustim­mung der Gesell­schafter abschlie­ßen. Das Gericht rech­ne­te die Neben­kos­ten in die Mie­te ein, so dass die 75.000 EUR-Gren­ze über­schrit­ten war. Fol­ge: Ohne Gesell­schaf­ter­be­schluss hät­te sie die­sen Ver­trag nicht abschlie­ßen dür­fen. Das Kam­mer­ge­richt sah eine unzu­lässige Ver­mi­schung von Pri­vat- und GmbH-Vermögen.

Für die Pra­xis: Laut Urteil muss die Mie­te für meh­re­re Jah­re in Höhe von ins­ge­samt 282.000 EUR an die GmbH zurück­be­zahlt wer­den. Auch der Hin­weis, dass die Ver­an­stal­tun­gen („lite­ra­ri­scher Salon“) einen wich­ti­gen Bei­trag zur Ber­li­ner Kul­tur dar­stel­len, ändert nichts an der recht­li­chen Beur­tei­lung. Wich­tig: Hier wur­de nicht die Höhe der Mie­te moniert, son­dern der Umstand, dass pri­va­te und geschäft­li­che Inter­es­sen ver­mischt wur­den. Es han­delt sich um einen Ver­stoß gegen die Treue­pflicht des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers. Wei­te­re abseh­ba­re Fol­ge: Das Finanz­amt wird die steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen des Fal­les prü­fen. Der Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug dürf­te unzu­läs­sig sein. Inwie­weit zusätz­lich eine vGA vor­liegt, wird eben­falls zu prü­fen sein. Wir raten von die­sem und ver­gleich­ba­ren Model­len (z. B. über eine GbR) ab. Vor­sicht in ver­gleich­ba­ren Fällen.

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