Als Geschäftsführer haften Sie für alle Zahlungen der GmbH persönlich, die Sie 3 Wochen nach Bestehen der Insolvenzantragspflicht veranlassen. So steht es im Gesetz und so praktizieren es die Insolvenzverwaltungen in unzähligen Verfahren gegen die Geschäftsführer von GmbHs in der Krise. Viele Fälle sind Grenzfälle, in denen nicht klar ist, wann tatsächlich Überschuldung bzw. Illiquidität – also Gründe, nach denen Sie Insolvenzantrag stellen müssen – für die GmbH gegeben sind.
Jüngstes Beispiel: …Der Fall „Schlecker”. Der von Anton Schlecker beauftragte Sachverständige kommt jetzt zu dem Ergebnis, dass Insolvenzreife und damit Insolvenzantragspflicht erst 2012 vorlag. Der Sachverständige der Anklage testiert dagegen Insolvenzreife bereits in 2009. Beide Sachverständige legen ausführliche Begründungen für Ihre Einschätzungen vor. Diese unterschiedlichen Sichtweisen dürften das Gericht darin bestätigen, dass Schlecker als Geschäftsführer seiner Unternehmer selbst kaum in der Lage gewesen sein dürfte, den Insolvenztatbestand aus eigenem Ermessen beurteilen zu können.