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Volkelt-Briefe

Der Schlecker-Prozess: Was SIE als Geschäftsführer dazu wissen müssen

Als Geschäfts­füh­rer haf­ten Sie für alle Zah­lun­gen der GmbH per­sön­lich, die Sie 3 Wochen nach Bestehen der Insol­venz­an­trags­pflicht ver­an­las­sen. So steht es im Gesetz und so prak­ti­zie­ren es die Insol­venz­ver­wal­tun­gen in unzäh­li­gen Ver­fah­ren gegen die Geschäfts­füh­rer von GmbHs in der Kri­se. Vie­le Fäl­le sind Grenz­fäl­le, in denen nicht klar ist, wann tat­säch­lich Über­schul­dung bzw. Illi­qui­di­tät – also Grün­de, nach denen Sie Insol­venz­an­trag stel­len müs­sen – für die GmbH gege­ben sind.

Jüngs­tes Bei­spiel:Der Fall „Schle­cker”. Der von Anton Schle­cker beauf­trag­te Sach­ver­stän­di­ge kommt jetzt zu dem Ergeb­nis, dass Insol­venz­rei­fe und damit Insol­venz­an­trags­pflicht erst 2012 vor­lag. Der Sach­ver­stän­di­ge der Ankla­ge tes­tiert dage­gen Insol­venz­rei­fe bereits in 2009. Bei­de Sach­ver­stän­di­ge legen aus­führ­li­che Begrün­dun­gen für Ihre Ein­schät­zun­gen vor. Die­se unter­schied­li­chen Sicht­wei­sen dürf­ten das Gericht dar­in bestä­ti­gen, dass Schle­cker als Geschäfts­füh­rer sei­ner Unter­neh­mer selbst kaum in der Lage gewe­sen sein dürf­te, den Insol­venz­tat­be­stand aus eige­nem Ermes­sen beur­tei­len zu können.

Er durf­te sich auf den Rat sei­ner Exper­ten (Lei­ter Finan­zen bzw. sei­nen Steu­er­be­ra­ter) ver­las­sen. Das ist in der Kon­se­quenz bereits jetzt so abseh­bar. Das dürf­te für eine Straf­frei­heit genü­gen. Wir hal­ten Sie zu allen für den akti­ven Geschäfts­füh­rer wich­ti­gen Aspek­ten des Ver­fah­rens auf dem Lau­fen­den. Das Ver­fah­ren wird vor­aus­sicht­lich erst Anfang 2018 abge­schlos­sen. Dabei geht es um aus­ste­hen­de For­de­run­gen der Gläu­bi­ger in Höhe von mehr als einer hal­ben Mil­li­ar­de EUR.

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