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Volkelt-Briefe

Der Fall Schlecker: Auf was kleinere Unternehmen achten sollten

Geschäf­te zwi­schen ver­bun­de­nen Unter­neh­men (Toch­ter­ge­sell­schaf­ten, Betei­li­gun­gen, Unter­neh­mens­ver­bund) wer­den nicht nur von den Finanz­be­hör­den beson­ders kri­tisch unter die Lupe genom­men. Geprüft wird hier, ob es über die Preis­ge­stal­tung zu unzu­läs­si­gen Gewinn­verlagerungen kommt. Kon­zer­ne wer­den hier nach den Grund­sät­zen der Betriebs­stät­ten­ge­winn­auf­tei­lungs­ver­ord­nung (vgl. Nr. 2/2017) bzw. nach den Vor­schrif­ten für die Ermitt­lung der inner­be­trieb­li­chen Ver­rech­nungs­prei­se (vgl. Nr. 41/2010) geprüft. Soweit die steu­er­recht­li­che Bedeu­tung. Der Fall Anton Schle­cker (73) zeigt jetzt, dass eine Über­prü­fung der Preis­ge­stal­tung zwi­schen Unter­neh­men auch im Insol­venz­ver­fah­ren Regel­fall ist und nicht uner­heb­li­che Risi­ken birgt.

Das betrifft aller­dings nicht nur gro­ße Unter­neh­men, son­dern auch klei­ne­re Unter­neh­men, z. B. wenn geschäft­li­che Akti­vi­tä­ten als Betriebs­auf­spal­tung kon­zipiert sind. Bei­spiel: Zahlt die Betriebs-GmbH an Ihre Immo­bi­li­en-GbR über Jah­re hin­weg über­höh­te Miete/Pacht, dann kön­nen die zuviel gezahl­ten Beträ­ge im Insol­venz­fall zurück­ge­for­dert wer­den. Unter­stellt der Insol­venz­ver­wal­ter dann auch noch vor­sätz­li­ches Han­deln, kann dass sogar – sie­he Schle­cker – zu einen Straf­ver­fah­ren wegen Bank­rott bis zum betrü­ge­ri­schen Bank­rott mit einer Haft­an­dro­hung bis zu 10 Jah­ren geahn­det wer­den. Das kann sogar dann der Fall sein, wenn das Finanz­amt bzw. eine Steu­er­prü­fung die Miet- bzw. Pacht­zah­lun­gen über Jah­re in der Höhe nicht bean­stan­det bzw. als ange­mes­sen akzep­tiert hat. Das Insol­venz­recht kennt hier eige­ne Regeln.

Sie sind also gut bera­ten, wenn Sie sich beim Miet-/Pacht­an­satz an Markt­prei­sen ori­en­tie­ren (Miet­spie­gel für Immo­bi­len). Liegt der für Ihre Regi­on nicht vor oder gibt es auf­grund der Immo­bi­li­en-Beson­der­hei­ten (Lage, Grö­ße, Aus­stat­tung) kei­ne ver­gleich­ba­ren Zah­len, soll­ten Sie ein Gut­ach­ten eines Immo­bi­li­en-Sach­ver­stän­di­gen oder der Sparkasse/Volksbank Immo­bi­li­en-Abtei­lung ein­ho­len oder zumin­dest mit einer gro­ben Vor­ab-Schät­zung durch ein renom­mier­tes Immo­bi­len-Inter­net-Por­tal even­tu­el­len Hand­lungs­be­darf aus­lo­ten. ACHTUNG: Markt­üb­li­che Kon­di­tio­nen soll­ten danach auch bei der Berech­nung von Zin­sen für Gesell­schaf­ter­dar­le­hen, bei der Ver­rech­nung von Dienst­leis­tun­gen (Bera­ter­ho­no­ra­re für Geschäfts­füh­rer oder Gesell­schaf­ter u. Ä.) oder bei der Ver­rech­nung von Vorprodukten/Produkten ver­ein­bart werden

 

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