Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen (Tochtergesellschaften, Beteiligungen, Unternehmensverbund) werden nicht nur von den Finanzbehörden besonders kritisch unter die Lupe genommen. Geprüft wird hier, ob es über die Preisgestaltung zu unzulässigen Gewinnverlagerungen kommt. Konzerne werden hier nach den Grundsätzen der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (vgl. Nr. 2/2017) bzw. nach den Vorschriften für die Ermittlung der innerbetrieblichen Verrechnungspreise (vgl. Nr. 41/2010) geprüft. Soweit die steuerrechtliche Bedeutung. Der Fall Anton Schlecker (73) zeigt jetzt, dass eine Überprüfung der Preisgestaltung zwischen Unternehmen auch im Insolvenzverfahren Regelfall ist und nicht unerhebliche Risiken birgt.
Das betrifft allerdings nicht nur große Unternehmen, sondern auch kleinere Unternehmen, z. B. wenn geschäftliche Aktivitäten als Betriebsaufspaltung konzipiert sind. Beispiel: Zahlt die Betriebs-GmbH an Ihre Immobilien-GbR über Jahre hinweg überhöhte Miete/Pacht, dann können die zuviel gezahlten Beträge im Insolvenzfall zurückgefordert werden. Unterstellt der Insolvenzverwalter dann auch noch vorsätzliches Handeln, kann dass sogar – siehe Schlecker – zu einen Strafverfahren wegen Bankrott bis zum betrügerischen Bankrott mit einer Haftandrohung bis zu 10 Jahren geahndet werden. Das kann sogar dann der Fall sein, wenn das Finanzamt bzw. eine Steuerprüfung die Miet- bzw. Pachtzahlungen über Jahre in der Höhe nicht beanstandet bzw. als angemessen akzeptiert hat. Das Insolvenzrecht kennt hier eigene Regeln.
Sie sind also gut beraten, wenn Sie sich beim Miet-/Pachtansatz an Marktpreisen orientieren (Mietspiegel für Immobilen). Liegt der für Ihre Region nicht vor oder gibt es aufgrund der Immobilien-Besonderheiten (Lage, Größe, Ausstattung) keine vergleichbaren Zahlen, sollten Sie ein Gutachten eines Immobilien-Sachverständigen oder der Sparkasse/Volksbank Immobilien-Abteilung einholen oder zumindest mit einer groben Vorab-Schätzung durch ein renommiertes Immobilen-Internet-Portal eventuellen Handlungsbedarf ausloten. ACHTUNG: Marktübliche Konditionen sollten danach auch bei der Berechnung von Zinsen für Gesellschafterdarlehen, bei der Verrechnung von Dienstleistungen (Beraterhonorare für Geschäftsführer oder Gesellschafter u. Ä.) oder bei der Verrechnung von Vorprodukten/Produkten vereinbart werden