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Volkelt-Briefe

Der Fall Anton Schlecker: 2 Jahre auf Bewährung/Was Unternehmer daraus lernen (müssen)

Der Fall Schle­cker ist ent­schie­den. 2 Jah­re Haft auf Bewäh­rung für den Unter­neh­mer. Lars Schle­cker: 2 Jah­re und 9 Mona­te. Mei­ke Schle­cker: 2 Jah­re und 8 Mona­te (ohne Bewäh­rung). Die Kin­der haben unter­des­sen Revi­si­on ein­ge­legt – mit einer Ver­kür­zung oder Bewäh­rung der Stra­fe darf gerech­net wer­den. Für den Unter­neh­mer und sei­ne Fami­lie hät­te es so gese­hen noch schlim­mer kom­men kön­nen. Zuletzt hat­te die Staats­an­walt­schaft eini­ge schwer wie­gen­de Ankla­ge­punk­te zurück­ge­nom­men (vgl. dazu Nr. 44/2017). Bestehen bliebt aber der Ankla­ge­punkt „vor­sätz­li­cher Bank­rott“. Dazu for­der­te die Staats­an­walt­schaft zuletzt eine drei­jäh­ri­ge Haft­stra­fe für den Ehin­ger Unternehmer.

Für jeden Insol­venz-Pro­fi war der Pro­zess jeden­falls ein Lehr­stück in Sachen man­gel­haf­te Unter­neh­mens­füh­rung und feh­len­des Kri­sen-Manage­ment. Auch Unter­neh­mer und Geschäfts­füh­rer kön­nen dar­aus lernen.

Die wich­tigs­ten Erkennt­nis­se aus dem Fall Anton Schle­cker sind:

  1. Pri­vat- und Geschäfts­ver­mö­gen gehö­ren getrennt
  2. Fir­men­über­schüs­se gehö­ren ins Privatvermögen
  3. Unter­neh­mer brau­chen einen Ehevertrag
  4. Unter­neh­men brau­chen ein kri­sen­taug­li­ches Frühwarnsystem
  5. In der Kri­se braucht das Unter­neh­men ein pro­fes­sio­nel­les Kri­sen-Manage­ment, um alle Mög­lich­kei­ten des Insol­venz­rechts zu nutzen
  6. Last not least: Vor Gericht Ein­sicht zei­gen – Hoe­neß, Mid­del­hoff und jetzt Schle­cker wäre mit etwas mehr Zurück­hal­tung und ernst­haf­ter Unrecht­sein­sicht wohl Eini­ges erspart geblieben.

Die Haft­stra­fen für die Kin­der begrün­de­te das Gericht mit über­höh­ten Abrech­nun­gen und mit der Aus­schüt­tung nicht vor­han­de­ner Gewin­ne kurz vor Stel­lung des Insolvenzantrages.

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Urteil des LG Stutt­gart vom 27.11.2017, 11 KLs 152 Js 53670/12

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