Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23.4.2012 entschieden, dass die Grundsätze des Allgemeinen Gleichheitsgesetzes (AGG) auch für Führungskräfte und Geschäftsführer gelten (Quelle: BGH mit Urteil vom 23.4.2012, II ZR 163/10). Im entschiedenen Fall ging es um die Weiterbeschäftigung des medizinischen Geschäftsführers einer Klinik-GmbH, der mit einem zeitlich befristeten Dienstvertrag angestellt war Weil nicht er sondern ein jüngerer Kollege eingestellt wurde, klagte er auf Verstoß gegen dass AGG und Zahlung einer Entschädigung und bekam Recht. Damit eröffenen sich für den Geschäftsführer bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder bei einer erstmaligen Bewerbung um eine Geschäftsführer-Position gute Chancen auf eine Entschädigungszahlung im Ablehnugnsfall. Hat er den Eindruck, dass die Gründe für seine Ablehnung in einem Verstoß gegen die allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsätze liegen, hat er jetzt die Möglichkeit auf eine Entschädigung zu klagen. Das ist immer dann der Fall, wenn er wegen seines Alters, Geschlechts, Herkunft oder Religion/Weltanschauung, einer Behinderung oder wegen sexueller Identität benachteiligt wirdn. Das gilt für die Einladung zum Bewerbungsgespräch und für die Auswahl nach der Bewerberrunde. Macht der neue Arbeitgeber den Fehler, solche Gründe für die Ablehnung zu nennen und kann der Bewerber das dokumentieren, hat er Anspruch auf auf eine Entschädigungszahlung.
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