Die mehrfache Erstattung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer kommt laut Finanzgericht (FG) Köln nicht in Betracht. Das Verfahren bildet ein Musterverfahren für eine Vielzahl derzeit noch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anhängiger Streitfälle. Dem Rechtsstreit liegen Aktiengeschäfte zugrunde, die außerbörslich im Rahmen eines sog. Leerverkaufs abgeschlossen wurden. Die Aktiengeschäfte wurden vor dem Dividendenstichtag mit einem Anspruch auf die zu erwartende Dividende abgeschlossen und nach dem Dividendenstichtag vereinbarungsgemäß mit Aktien ohne Dividendenanspruch angedient.
Zu entscheiden war, ob dem Aktienkäufer (Leerkäufer) ein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer zustand. Dazu das FG Köln: „Der Aktienkäufer wird bei einem außerbörslichen Leerverkauf nicht bereits durch Abschluss des Kaufvertrags wirtschaftlicher Eigentümer der ihm später zu liefernden Aktien. Er hat keinen Anspruch auf Anrechnung der Kapitalertragsteuer. Die mehrfache Erstattung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer scheide im Übrigen bereits denknotwendig aus” (FG Köln, Urteil v. 19.7.2019, 2 K 2672/17).