Ein wichtiges Urteil für GmbHs kommt jetzt vom Bundesfinanzhof. Danach kann ein GmbH-Mitarbeiter, der der GmbH in der wirtschaftlichen Krise finanziell unter die Arme greift, die Kosten für die Übernahme einer Bürgschaft .…
in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit an-setzen (BFH, Urteil vom 16.11.2011, VI R 97/10).
Dabei ging es um einen Fall, der in der Praxis relativ häufig vorkommt. Die Bank verlangte für die weitere Fi-nanzierung der GmbH, dass zusätzliche Bürgschaften übernommen werden. Im konkreten Fall bürgte der Pro-kurist für die GmbH – im nächsten Schritt sollte der Prokurist als Geschäftsführer eine Beteiligung als Gesell-schafter an der GmbH erhalten. Dazu kam es aber nicht mehr. Der Prokurist musste die Bürgschaft übernehmen und dafür auch zahlen. In der Steuererklärung setzte der Prokurist die Aufwendungen als Werbungskos-ten an.
Das aber machten die Finanzbehörden nicht mit und erkannten den Werbungskostenabzug nicht an. Auch die Klage gegen den ablehnenden Bescheid blieb in erster Instanz erfolglos. Aber: Der Prokurist – so der BFH – , der ein nicht unbeträchtliches wirtschaftliche Risiko zur Erhaltung seines Arbeitsplatzes auf sich genommen hat, kann die damit verbundene finan¬zielle Belastung bei der Steuer verrechnen – die Aufwendungen dienen der Erhaltung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Für die Praxis: Der Fall zeigt, dass Steuerzahler ihr Recht oft erst in letzter Instanz gegen die Finanzbehörden durchsetzen können. Zwar ist es auch schon bisher „ständige Rechtssprechung“ des BFH, dass beruflich veranlasste Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten anerkannt werden müssen. Aber: Die Finanzbehörden ignorieren diese Rechtslage – wahrscheinlich mit dem Ziel, die bestehende Rechtslage eines Tages auszuhebeln. Im Auseinandersetzungsfall mit den Finanzbehörden führt also in vergleichbaren Fällen auch in Zukunft der weg nicht am Finanzgericht vorbei – notfalls auch bis zu letzten Instanz.