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Volkelt-Briefe

Bürgschaftskosten können mit der Steuer verrechnet werden

Ein wich­ti­ges Urteil für GmbHs kommt jetzt vom Bun­des­fi­nanz­hof. Danach kann ein GmbH-Mit­ar­bei­ter, der der GmbH in der wirt­schaft­li­chen Kri­se finan­zi­ell unter die Arme greift, die Kos­ten für die Über­nah­me einer Bürgschaft .…

in vol­ler Höhe als  Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Tätig­keit an-set­zen (BFH, Urteil vom 16.11.2011, VI R 97/10).

Dabei ging es um einen Fall, der in der Pra­xis rela­tiv häu­fig vor­kommt. Die Bank ver­lang­te für die wei­te­re Fi-nan­zie­rung der GmbH, dass zusätz­li­che Bürg­schaf­ten über­nom­men wer­den. Im kon­kre­ten Fall bürg­te der Pro-kurist für die GmbH – im nächs­ten Schritt soll­te der Pro­ku­rist als Geschäfts­füh­rer eine Betei­li­gung als Gesell-schaf­ter an der GmbH erhal­ten. Dazu kam es aber nicht mehr. Der Pro­ku­rist muss­te die Bürg­schaft über­neh­men und dafür auch zah­len. In der Steu­er­erklä­rung setz­te der Pro­ku­rist die Auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos-ten an.

Das aber mach­ten die Finanz­be­hör­den nicht mit und erkann­ten den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug nicht an. Auch die Kla­ge gegen den ableh­nen­den Bescheid blieb in ers­ter Instanz  erfolg­los. Aber: Der Pro­ku­rist – so der BFH – , der ein nicht unbe­trächt­li­ches wirt­schaft­li­che Risi­ko zur Erhal­tung sei­nes Arbeits­plat­zes auf sich genom­men hat, kann die damit ver­bun­de­ne finan¬zielle Belas­tung bei der Steu­er ver­rech­nen – die Auf­wen­dun­gen die­nen der Erhal­tung sei­ner Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit.

Für die Pra­xis: Der Fall zeigt, dass Steu­er­zah­ler ihr Recht oft erst in letz­ter Instanz gegen die Finanz­be­hör­den durch­set­zen kön­nen. Zwar ist es auch schon bis­her „stän­di­ge Rechts­spre­chung“ des BFH, dass beruf­lich ver­an­lass­te Auf­wen­dun­gen grund­sätz­lich als Wer­bungs­kos­ten aner­kannt wer­den müs­sen. Aber: Die Finanz­be­hör­den igno­rie­ren die­se Rechts­la­ge – wahr­schein­lich mit dem Ziel, die bestehen­de Rechts­la­ge eines Tages aus­zu­he­beln. Im Aus­ein­an­der­set­zungs­fall mit den Finanz­be­hör­den führt also in ver­gleich­ba­ren Fäl­len auch in Zukunft der weg nicht am Finanz­ge­richt vor­bei – not­falls auch bis zu letz­ten Instanz.

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