Streitigkeiten aus dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag werden in der Regel vor einem ordentlichen Gericht (LG) verhandelt. Ausnahme: …
Z. B. der Fremd-Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft, die de facto keine eigenen Geschäfte führt, sondern lediglich Aufträge der Zentrale abarbeitet (Vertriebs-GmbH). Dann darf der Geschäftsführer das Arbeitsgericht anrufen. Und zwar immer dann, wenn eine arbeitsvertragsähnliche Vereinbarung abgeschlossen ist. Muss der Geschäftsführer laut Vertrag Arbeitnehmeraufgaben übernehmen, spricht das für eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 26.10.2012, 10 AZB 60/12).
Für die Praxis: Ist das Arbeitsgericht zuständig, hat das für den Geschäftsführer Vorteile: So ist zu prüfen, ob ein Anschlussarbeitsverhältnis vorliegt, ob überhaupt gekündigt werden kann und welche Frist für die Kündigung gilt. Kommt es nicht zu einer Einigung, wird das „Arbeitsverhältnis“ mit Zahlung einer Abfindung beendet.