Nach der GmbH-Reform (2008) haben einige Registergerichte Probleme mit ausländischen Beurkundungen gemacht. Jetzt hat der BGH entschieden: Beurkundungen in der Schweiz (Basel) müssen von den Registergerichten akzeptiert werden (BGH, Urteil vom 17.12.2013, II ZB 6/13).
Damit können Gesellschafter bei der Übertragung von GmbH-Anteilen sparen. Schweizer Notare verlangen erheblich geringere Gebühren, je nach Kaufpreis lassen sich bis zu fünfstellige Beträge einsparen. Vorteil: Nach dem BGH-Urteil besteht wieder Rechtssicherheit. Die Registergerichte müssen die Beurkundung aus der Schweiz umsetzen.