Wer in Deutschland Geschäftsführer werden will, muss eine weiße Weste haben – so sieht es das GmbH-Gesetz (§ 6 GmbH-Gesetz) vor. Danach gilt: „Wer wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist, kann auf die Dauer von 5 Jahren seit der Rechtskraft des Urteils nicht Geschäftsführer sein” (z. B.: Bankrott, aber auch: Insolvenzvergehen, Verletzung der Buchführungspflichten). Die Registergerichte verlangen bei der Eintragung einer GmbH bzw. beim Wechsel der Geschäftsführung eine entsprechende persönliche „Versicherung” jedes Geschäftsführers (§ 8 GmbH-Gesetz).
In Deutschland können Sie auch davon ausgehen, dass …
entsprechende Verurteilungen sorgfältig dokumentiert werden und dass die Gerichte gut miteinander vernetzt sind. Die Durchsetzung und Kontrolle dieser Vorgaben funktioniert. Anders als in vielen Teilen des europäischen Auslands. Noch gibt es keinen institutionalisierten Informationsaustausch zwischen den deutschen Registergerichten und den Institutionen in Bulgarien oder Rumänien. Selbst mit den spanischen Gerichten gibt es gelegentlich Abstimmungsprobleme. Das soll anders werden. Das sog. europäische Inhabilitätsregister ist in Vorbereitung. Dieses ist Bestandteil des EU-Gesellschaftsrechtspaktes, der eine Vereinfachung von GmbH/SPE-Gründungen mittels eines einheitlichen Online-Eintragungsverfahrens vorsieht.